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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 935 ZPO – Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand.

Dr. Detlev Fischer
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Gesetzestext

 

Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung regelt als Grundnorm des einstweiligen Verfügungsrechts die Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherungsverfügung. Gleichen Rang hat § 940, der sich mit den Anforderungen einer Regelungsverfügung befasst (§ 940 Rn 2). Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind geboten, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

B. Verfügungsgesuch.

 

Rn 2

Es gelten die gleichen Grundsätze wie für das Arrestgesuch (§ 920 Rn 2). Die Parteien werden üblicherweise als Antragsteller und Antragsgegner bezeichnet, für das Urteilsverfahren ist die Bezeichnung Verfügungskläger und Verfügungsbeklagter gebräuchlich. Im Verfügungsgesuch hat der Antragsteller Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung sind die für das Arrestverfahren maßgeblichen Grundsätze (§ 920 Rn 5–6) zu beachten.

C. Verfügungsanspruch.

 

Rn 3

Verfügungsanspruch ist jener Anspruch, den der Verfügungsgläubiger im Hauptsacheverfahren geltend machen will und der im Verfügungsverfahren gesichert werden soll (Schuschke/Walker/Schuschke Rz 5). Es muss sich mithin um einen Individualanspruch handeln, dessen Durchsetzung in einem Hauptsacheprozess möglich ist. Hierunter fallen alle Ansprüche auf Handlungen, Duldungen und Unterlassungen. In Betracht kommen bspw Ansprüche aus Vermieterpfandrecht (Celle NJW-RR 87, 447), auf Eintragung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers nach § 648 BGB (Celle BauR 03, 1439; Hamm NJW-RR 04, 379...

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