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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 927 ZPO – Aufhebung wegen veränderter Umstände.

Dr. Detlev Fischer
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Gesetzestext

 

(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.

(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung ermöglicht dem Schuldner die Rechtmäßigkeit der Fortdauer – nicht der Anordnung als solches – überprüfen zu lassen. Die Bestimmung soll einen umfassenden Schutz des Schuldners während der gesamten Dauer der Arrestanordnung sicherstellen.

B. Verfahren.

I. Zuständigkeit.

 

Rn 2

Zuständig für die Entscheidung über den Aufhebungsantrag ist das Gericht, das die Arrestanordnung erlassen hat und wenn die Hauptsache bereits anhängig ist, das Gericht der Hauptsache. Wird die einstweilige Rechtsschutzanordnung erst durch das Berufungsgericht erlassen, so hat das Berufungsgericht über den Aufhebungsantrag zu entscheiden, solange das Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig ist (Karlsr NJW 73, 1509 [OLG Karlsruhe 28.03.1973 - 6 U 3/72]). Gericht der Hauptsache (§ 943 Rn 2) ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Danach ist, sobald Revision eingelegt ist, wieder das Gericht 1. Instanz zuständig (BGH WM 76, 1201). Gegenüber einer nach vorausgegangenem Verfügungsverfahren erhobenen Hauptsacheklage kann im Wege der Widerklage ein Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Der Verfügungsbeklagte hat es in der Hand, ob er ein gesondertes Aufhebungsverfahren einleitet oder den Weg der Widerklage wählt (BGH GRUR 17, 938 [BGH 01.06.2017 - I ZR 152/13] Rz 36 – Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II).

II. Antragsbefugnis.

 

R...

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