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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 850e ZPO – Berec ... / 1. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 5

Auf der Grundlage des bereinigten Bruttoeinkommens ist sodann das Nettoeinkommen des Schuldners zu bestimmen. Vom Einkommen sind dazu die Beträge abzuziehen, die unmittelbar aufgrund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind, § 850e Nr 1 S 1 Hs 2. Der Drittschuldner muss die gesamten auf dem Arbeitseinkommen ruhenden Abgaben absetzen, also auch die, welche anteilig auf die Pfändungsfreibeträge entfallen. Nicht einzuberechnen sind außerdem nach § 850e Nr 1 S 1 Hs 2 die gem § 850a der Pfändung entzogenen Beträge. Umstritten ist, wie dabei die Steuern und Sozialversicherungsbeträge abzuziehen sind. Nach der jetzt auch in der höchstrichterlichen Rspr vertretenen Ansicht gilt die Nettomethode. (BGH NZI 19, 941 Rz 10; BAG NJW 13, 2924 Rz 19 ff; ArbG Aachen FamRZ 07, 63; St/J/Würdinger § 850e Rz 7; Zö/Herget § 850e Rz 1b; Gottwald/Mock § 850e Rz 5b; Mock Forderungsvollstreckung, § 6 Rz 72; Bauckhage-Hoffer/Umnuß NZI 11, 745, 746; Würdinger NJW 14, 3121, 3122 f; eine Arbeitshilfe bei Grote InsbürO 13, 507; krit Hintzen Rpfleger 14, 117, 118). Danach sind zunächst die nach § 850a unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag und sodann die auf das restliche Einkommen zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeträge abzuziehen. Diese Berechnung ist für den Vollstreckungsgläubiger günstiger, belastet aber den Drittschuldner, weil sie eine nicht einfache hypothetische Berechnung verlangt. Nach der Gegenansicht sollen dem Schuldner die nach § 850a unpfändbaren Beträge insgesamt verbleiben, weswegen die darauf zu entrichtenden Steuern und Sozialabgaben vom pfändbaren Einkommen abgezogen werden müssen (Bruttomethode). Vom gesamten Bruttoeinkommen des Schuldners sind deswegen zunächst die unpfändbaren ...

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