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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 850d ZPO – Pfänd ... / b) Nicht erwerbsfähiger Schuldner.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 28

Der notwendige Unterhalt ist für den nicht erwerbsfähigen Schuldner nach den §§ 28 ff SGB XII zu berechnen. Insb die höchstrichterliche Rspr wendet diese Regeln auch auf den erwerbstätigen Schuldner an (etwa BGH ZInsO 18, 2015 Rz 9; 20, 357; vgl Rn 18). Der Anspruch auf Sozialhilfe ist nach § 17 I 2 SGB XII nicht pfändbar. Anzusetzen ist zunächst der Regelsatz nach § 28 SGB XII von derzeit EUR 446,–. In diese Regelleistung darf als Element des untersten Netzes der sozialen Sicherung im Wege der Zwangsvollstreckung nicht eingegriffen werden. Der Empfänger ist frei, den als Teil des Existenzminimums festgestellten Betrag zur Deckung seiner Bedarfe eigenverantwortlich zu verwenden (BGH WM 11, 76 Rz 13, 19; ZInsO 18, 2015 Rz 14). Auch der darin enthaltene Ansparanteil darf nicht dem Pfändungszugriff ausgesetzt sein (BGH WM 11, 76 [BGH 25.11.2010 - VII ZB 111/09] Rz 17). Hinzu kommen die angemessenen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gem § 29 SGB XII (vgl Rn 22 f). Anzusetzen sind auch die Aufwendungen für Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, etwa bei älteren oder behinderten Menschen, Schwangeren, bei der Versorgung von Kindern und soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird. Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird gem § 30 V SGB XII ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Anzuerkennen sind außerdem die Versicherungs- und Vorsorgeaufwendungen nach den §§ 32 f SGB XII. Zu berücksichtigen sind außerdem die einmaligen Bedarfe nach § 31 SGB XII für Erstausstattung der Wohnung bzw für Kleidung. Diese Kosten können regelmäßig mit 30 % des Regelsatzes pauschaliert werden (10 % Hamm JurBüro 84, 1900, ...

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