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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 850b ZPO – Bedin ... / III. Einkünfte aus Stiftungen etc (Nr 3).

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 15

Die Vorschrift schränkt die Pfändbarkeit fortlaufender Bezüge aus Stiftungen oder aufgrund der Fürsorge und Freigebigkeit eines Dritten ein. Es muss sich um wiederholte, nicht notwendig regelmäßige Einkünfte handeln, auf die der Schuldner einen Anspruch hat (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850b Rz 28). Unter den Schutz von Nr 3 fällt das Vermächtnis eines Kapitalbetrags, bei dem durch die ausgeschlossene Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis tatsächlich nur ein Zinsbetrag zugewendet wird (RGZ 12, 383, 385).

 

Rn 16

Der Dritte muss kumulativ aus Gründen der Fürsorge und Freigebigkeit leisten, dh er muss die Zuwendung unentgeltlich und mit der Vorstellung erbringen, die Lebenshaltung des Schuldners zu verbessern und zu erleichtern (Stöber/Rellermeyer Rz C.190). In Betracht kommen auch Zuwendungen von Todes wegen, denn die Freigebigkeit wird nicht durch ein gesetzliches Erbrecht, Pflichtteilsrecht oder Anwartschaftsrecht auf die Leistung ausgeschlossen (MüKoZPO/Smid § 850b Rz 10). Damit ist dem Erblasser eine Möglichkeit eröffnet, dem überschuldeten Erben pfändungsgeschützte Rechte zukommen zu lassen. Erbringt der Schuldner eine wirtschaftlich ungefähr gleichwertige Gegenleistung (BGH NJW-RR 07, 1390 [BGH 04.07.2007 - VII ZB 86/06] Rz 8), ist die Zuwendung je nach Art des Rechtsgeschäfts pfändbar. Sie kann als Arbeitseinkommen nach den §§ 850 ff oder etwa als Vergütung für die Übertragung eines Grundstücks oder Vermögensteils unbeschränkt pfändbar sein (Hamm OLGZ 70, 49, 53; s.a. Rn 18). Der Pfändungsschutz gilt nicht für den Erben (KG Rpfleger 85, 73).

 

Rn 17

Rechtsgrundlage der Zuwendung kann eine Schenkung, nicht gemischte Schenkung (vgl Rn 18), eine Auslobung oder ein Vermächtnis sein (RGZ 106, 205). Die Leistungspflicht kann privat- oder öffentlich-rechtlich begründet sein.

 

R...

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