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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 850b ZPO – Bedin ... / II. Gesetzliche Unterhaltsrenten (Nr 2).

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 8

Nr 2 Alt 1 betrifft die Pfändbarkeit von Unterhaltsrenten, nicht die Pfändung wegen Unterhaltsansprüchen (BGH NZI 06, 593, 594). Die Unterhaltsrente muss auf einer gesetzlichen Vorschrift beruhen, etwa als Verwandtenunterhalt, §§ 1589, 1601, 1615a BGB, als Ehegattenunterhalt, § 1361 BGB, als Scheidungsunterhalt, §§ 1569 ff BGB, als Unterhalt der Lebenspartner, §§ 5, 12 LPartG, oder früheren Lebenspartner, § 16 LPartG, als Unterhalt der nichtehelichen Mutter, § 1615l BGB, der werdenden Mutter eines Erben, § 1963 BGB, bzw Nacherben, § 2141 BGB, iRe Nachlassverbindlichkeit, § 1586b, oder als Unterhalt der Familienangehörigen des Erblassers, § 1969 BGB (krit zur Verfassungskonformität Foerste NJW 06, 2945).

 

Rn 9

Unerheblich ist, ob der gesetzlich begründete Anspruch durch Vertrag (BGHZ 31, 210, 218), Vergleich oder Urt ausgestaltet wurde. Übersteigt der vertragliche Anspruch die gesetzliche Verpflichtung, besteht der Pfändungsschutz nur bis zur gesetzlichen Höhe (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850b Rz 3). Die Unterhaltsrente muss auf Geld gerichtet sein (LG Berlin Rpfleger 78, 334). Der Anspruch aus den §§ 1360, 1360a BGB ist daher grds nicht nach Nr 2 pfändbar, denn eine Unterhaltsgewährung durch Zahlung einer Geldrente steht nicht mit der Vorstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Einklang, vgl § 1360a II 1 BGB (LG Frankenthal Rpfleger 83, 256; MüKoBGB/Weber-Monecke § 1360 Rz 22; s.a. Rn 10). Nach dem Normzweck werden auch einmalig zu zahlende Unterhaltsbeträge erfasst (BGH NJW 97, 1441 [BGH 29.01.1997 - XII ZR 221/95]; aA St/J/Würdinger § 850b Rz 13). Unpfändbar sind als Einmalzahlung geleistete Unterhaltsrückstände (BGHZ 31, 210, 218) ebenso wie Unterhaltsabfindungen (BGH NJW-RR 02, 1513, 1514; aA Celle NJW 60, 1015). Der Anspruch auf Freistellung von einer Arztfor...

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