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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 850 ZPO – Pfändu ... / C. Verfahren.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 7

Als Geldforderung des ArbN wird das Arbeitseinkommen grds nach den generellen Vorschriften der §§ 828 ff gepfändet. Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht, § 828, die Pfändung des Arbeitslohnanspruchs gegen einen bestimmten Drittschuldner beantragen (§ 828 Rn 7 f). Der Pfändungsbeschluss ist durch den funktionell zuständigen Rechtspfleger zu erlassen, § 20 Nr 17 RPflG (§ 828 Rn 3). Diese Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts besteht selbst dann, wenn ein Erkenntnisverfahren über die zu pfändende Forderung vor den Arbeits- oder Verwaltungsgerichten zu führen wäre. Wohnt ein Schuldner, der in Österreich arbeitet, in Deutschland, ist der Pfändungsfreibetrag nach deutschem Recht zu bemessen (AG Deggendorf ZInsO 07, 558). Bei einer Entscheidung über bedingt pfändbare Bezüge ist nach § 850b III abw von § 834 eine Anhörung auch des Schuldners vorgeschrieben (§ 850b Rn 23).

 

Rn 8

Der Pfändungsbeschluss muss die Pfändung des Vergütungsanspruchs aussprechen und die allg Wirksamkeitsanforderungen erfüllen. Im Beschl sind die gepfändeten Forderungen und deren Rechtsgrund so genau zu bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Ansprüche Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein sollen. Der Arbeitsvertrag muss entweder geschlossen sein oder es muss bereits eine Rechtsbeziehung zwischen Schuldner und Drittschuldner bestehen, aus der die künftige Forderung nach ihrem Inhalt und der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann (Stöber/Rellermeyer Rz C.101; § 829 Rn 11). Reine Vertragsverhandlungen genügen noch nicht. Mit dem Beschl wird dem Gläubiger verboten, an den Schuldner zu leisten. Dem Schuldner werden Verfügungen über die gepfändete Forderung untersagt. Der Beschl ist durch den Gerichtsvollzieher im Parteibetrieb, §...

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