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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 8 ZPO – Pacht- o ... / 1. Grund des Streites.

Hans-Josef Beumers
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Rn 7

Bestand oder Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses müssen im Streit sein, also zumindest präjudizielle Bedeutung haben. Sind sie unstr, findet § 8 ungeachtet des Streitgegenstandes keine Anwendung, so dass nach § 3 zu bewerten ist (BGH 13.11.19 – XII ZB 382/19: Streit über die Berechtigung, auf einem Tiefgaragenstellplatz Mülltonnen aufzustellen; Frankf JurBüro 80, 929 und Bambg JurBüro 85, 589: Streit nur um künftige Mietzahlung; Kobl JurBüro 77, 1132: Streit um Inhalt des Vertrags; Stuttgart BeckRS 20, 35575: Streit um Zustimmung zur Umwandlung von Ackerland in Grünland; LG Berlin NJW-RR 16, 895: Berechtigung zur Untervermietung; KG ZMR 06, 528; Anders/Gehle/Kunze bei Miete und Pacht Rz 6: Einbeziehung eines Dritten). Ausreichend sind Auseinandersetzungen um Anfechtung, Aufhebung, Kündigung oder Verlängerung (BGH WuM 05, 525 [BGH 15.06.2005 - XII ZR 104/02]), um den Umfang des Vertragsgegenstands (BGH WuM 04, 353 [BGH 14.04.2004 - XII ZB 224/02]; BezG Rostock WuM 92, 356 [BGH 06.05.1992 - VIII ZR 129/91]) oder seine rechtliche Einordnung (BGH MDR 10, 355 [BGH 17.12.2009 - III ZR 66/09]: Wert kann insoweit nicht höher sein als bei Streit um den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst). Der Streit um eine bloße Kündigungsmöglichkeit fällt nicht unter § 8 (Köln KostRspr § 16 GKG aF Nr 36: § 3).

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