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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 758a ZPO – Richt ... / III. Verfahren aufgrund der Durchsuchungsanordnung.

Inge Hanewinkel
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Rn 12

Der GV ist aufgrund der richterlichen Anordnung befugt, die Wohnung (s § 758 Rn 3 f) und die Behältnisse (s § 758 Rn 5) des Schuldners zu durchsuchen, verschlossene Wohnungs- und Zimmertüren und Behältnisse nach § 758 II öffnen zu lassen (s § 758 Rn 6), sowie nach Maßgabe des § 758 III Gewalt anzuwenden (s § 758 Rn 7). Bei der Durchsuchung hat der GV die Durchsuchungsanordnung vorzuzeigen (Abs 5). In der Wohnung darf der GV Vollstreckungshandlungen vornehmen und zur Vorbereitung von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen nach beweglichen Sachen und nach dem Schuldner selbst suchen (Schuschke/Walker/Walker § 758a Rz 44). Aufgrund einer richterlichen Durchsuchungsanordnung ist die Wegnahme einer beweglichen Sache beim Schuldner auch dann gestattet, wenn sie nicht gleichzeitig mit der Pfändung stattfindet, sondern erst später (AG Wiesbaden DGVZ 80, 28). Auch die Abholung der Sache ist davon noch erfasst (MüKoZPO/Heßler § 758a Rz 66; s § 758 Rn 2).

 

Rn 13

Der Gläubiger hat einen Anspruch darauf, vom Zeitpunkt der beabsichtigten Durchsuchung vom GV unterrichtet zu werden (LG Münster NJW-RR 91, 1407). Eine besondere Frage ist, ob der GV dem Gläubiger die Anwesenheit bei der Durchsuchung erlauben darf. Nach § 31 VII GVGA, allerdings nicht aufgrund der ZPO, (LG Berlin DGVZ 91, 140; LG Bochum DGVZ 91, 172), hat der Gläubiger aufgrund seines Weisungsrechts im Vollstreckungsverfahren sogar ein Anwesenheitsrecht. Allerdings muss sich dieses am Grds der Verhältnismäßigkeit messen lassen (AG Reinbeck DGVZ 05, 44; s Rn 5), insb dann, wenn der Gläubiger gegen den Willen des Schuldners in dessen Wohnung bei der Durchsuchung präsent ist und daher der Schutzbereich des Art 13 I GG berührt ist. Der GV kann ihn daher von der Durchsuchung ausschließen, wenn seine Anwesenheit für den Schuldner n...

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