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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 757 ZPO – Überga ... / 3. Vollständige Leistung eines Dritten.

Inge Hanewinkel
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Rn 4

Die Aushändigung des Titels hat auch dann zu erfolgen, wenn nicht der Schuldner, sondern eine dritte Person vollständig an den GV geleistet hat, es sei denn, diese widerspricht dem (MüKoZPO/Heßler § 757 Rz 14f), etwa weil die Forderung nach §§ 268 III, 412, 402, 774 BGB durch die Leistung auf ihn übergegangen ist. Der Titel muss in diesem Fall nach § 727 auf den Dritten umgeschrieben werden, verbraucht ist er also nicht. Die Voraussetzungen der Titelumschreibung darf der GV nicht prüfen (Musielak/Lackmann § 757 Rz 5; s § 726 Rn 10, § 727 Rn 19). Eine Aushändigung des Titels an den Dritten kommt unabhängig vom Einverständnis des Schuldners nur in Betracht, wenn der Gläubiger dem zugestimmt hat. Einen Streit über die Herausgabe des Titels darf der GV nicht selbst entscheiden. Vielmehr muss er bis zu dessen Beilegung den Titel bei seinen Dienstakten verwahren oder ihn hinterlegen (St/J/Münzberg § 757 Rz 3; Zö/Seibel § 757 Rz 6).

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