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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 64 ZPO – Hauptintervention.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.

A. Normgegenstand.

 

Rn 1

Die praktisch wenig bedeutsame Hauptintervention (Einwirkungsklage, Einmischungsklage) ermöglicht dem Hauptintervenienten während eines laufenden Prozesses (Haupt- oder Erstprozess), das umstrittene Recht gegen beide Parteien vor dem von ihnen angerufenen Gericht für sich in Anspruch zu nehmen. Da der Hauptintervenient seine Rechte in einem neuen, eigenständigen Verfahren geltend macht, ist die Einordnung des Rechtsinstituts unter den Titel ›Beteiligungen Dritter am Rechtsstreit‹ irreführend: Der Hauptprozess findet zwischen den Erstparteien statt, während der Interventionsprozess von dem Hauptintervenienten gegen die Parteien des Hauptprozesses als Streitgenossen geführt wird. Beide Verfahren sind voneinander unabhängig, können aber nach § 147 verbunden werden (BGHZ 103, 101, 104 = NJW 88, 1204f). Der Dritte braucht nicht den Weg der Hauptintervention zu beschreiten, sondern kann gegen die Erstparteien auch in getrennten Verfahren vorgehen. Die Hauptintervention bezweckt eine Verfahrenskonzentration und die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen.

B. Voraussetzungen der Hauptintervention.

I. Anhängiger Rechtsstreit.

 

Rn 2

Eine Einwirkungsklage setzt einen schwebenden, nicht notwendig rechtshängigen (Musielak/Weth Rz 3), andererseits noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Prozess zwischen zwei Parteien voraus. Die spätere Anhängigkeit heilt eine vorzeitig erhobene Hauptintervention. Nach wirksamer Erhebung der Hauptintervention ist eine Beendigung des ...

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