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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 599 ZPO – Vorbehaltsurteil.

Dr. Reiner Hall
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Gesetzestext

 

(1) Dem Beklagten, welcher dem geltend gemachten Anspruch widersprochen hat, ist in allen Fällen, in denen er verurteilt wird, die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach der Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Rechte ergeht, ist für die Rechtsmittel und die Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

Während § 597 sich nur mit der Klageabweisung befasst, betrifft § 599 allein die Verurteilung des Bekl. Diese erfolgt uneingeschränkt nur dann, wenn der Bekl dem Klageanspruch nicht widersprochen hat, ansonsten mit dem in Abs 1 bestimmten Vorbehalt. Das ist die Konsequenz der Beschränkung des Bekl in seiner Beweisführung (§ 595 II); der Rechtsstreit bleibt im Nachverfahren anhängig (§ 600), wo der Bekl sich nun umfassend verteidigen kann.

B. Widerspruch.

I. Erklärung.

1. Inhalt.

 

Rn 2

Die Verurteilung des Bekl erfolgt dann nur unter Vorbehalt der Ausführung seiner Rechte, wenn er dem Klageanspruch widersprochen hat. An den Widerspruch sind keine besonderen Anforderungen zu stellen; schon ein Abweisungsantrag reicht aus. Insbesondere braucht der Widerspruch nicht begründet zu werden (BGHZ 82, 115, 119); erst recht kommt es auf die Schlüssigkeit einer etwaigen Begründung nicht an. Ein Widerspruch liegt auch vor, wenn der Bekl lediglich geltend macht, bloß Zug um Zug oder unter Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung verurteilt werden zu können. Setzt er sich mit diesem Einwand aber durch, fehlt es an einem weitergehenden Widerspruch, so dass kein Vorbehaltsurteil gem § 599 I ergehen kann (Musielak/Voit § 599 Rz 5).

2. Vorbehaltsanerkenntnis.

 

Rn 3

Um Kosten zu sparen, erkennt der Bekl, der sich mit den Mitteln des Urkundenprozesses nicht verteidigen kann, den Klageanspruch häufig unter dem Vorbehalt der Ausführung seiner...

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