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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 510 ZPO – Erklärung über Urkunden.

Dr. Robert Schelp
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Gesetzestext

 

Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift ergänzt die besonderen Hinweispflichten im Verfahren vor den Amtsgerichten um einen weiteren Punkt. Sie dient, wie § 499 und insb auch § 504 dem Schutz der rechtsunkundigen Partei, die im amtsgerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht anwaltlich vertreten sein muss und konkretisiert insoweit die allgemeine Hinweispflicht gem § 139 (St/J/Leipold Rz 2; MüKoZPO/Deubner Rz 1; aA Musielak/Wittschier Rz 1; B/L/H/A/G/Bünnigmann Rz 1, die von einer ›Erweiterung‹ ausgehen). Dies gilt unabhängig davon, ob die aufzufordernde Partei tatsächlich anwaltlich vertreten ist oder nicht. Die Schutzfunktion bezieht sich auf die Anerkenntniswirkung gem § 439 III für den Fall, dass der Gegner der beweisführenden Partei eine Privaturkunde (§ 416) zu Beweiszwecken vorlegt und der Gegner deren Echtheit nicht anzweifelt (vgl insoweit auch § 138 III). Auch hier, wie etwa bei § 39, würde ein Schweigen der gegnerischen Partei iS einer ›rügelosen Einlassung‹ die Anerkenntnisfiktion des § 439 III auslösen und sperrt die Verletzung der Hinweispflicht gem § 510 durch das Gericht, vergleichbar mit §§ 504, 39 S 2, bei Fehlen des entsprechenden Hinweises die Anwendbarkeit der Regelung in § 439 III (vgl MüKoZPO/Deubner Rz 4). Demgegenüber ist § 510 auf öffentliche Urkunden iSv § 415 nicht anwendbar und berührt auch nicht deren Echtheitsvermutung gem § 437. § 510 gilt iÜ nicht für Verfahren im Anwendungsbereich des FamFG, insb für Ehesachen und Familienstreitsachen, § 113 I 2 FamFG (bzw nach altem Recht güterrechtliche Streitigkeiten, Folgesachen und Lebenspartnerschaftsverfahren gem §§ 608, 621b, 624 III, 661 I Nr 3, I...

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