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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 50 ZPO – Parteif ... / a) Ermächtigung.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Rn 39

Es kann dahin stehen, ob die Ermächtigung als bürgerlich-rechtliches Rechtsgeschäft (R/S/G § 46 Rz 33) oder mit der hM als Prozesshandlung (BGH NJW 89, 1933 f; St/J/Bork Vor § 50 Rz 43) zu qualifizieren ist. Erteilung, (Fort-)Bestand und Willensmängel der Ermächtigung bestimmen sich jedenfalls nach den bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen (BGH NJW 00, 738f). Die Erteilung kann – etwa bei identischem Gesellschafterbestand der klagenden und der ermächtigenden Gesellschaft (Ddorf NJW-RR 09, 1491, 1492 [OLG Düsseldorf 12.02.2009 - I -5 U 121/07]) – konkludent erfolgen (BGH GRUR 08, 1108, 1112 [BGH 31.07.2008 - I ZR 21/06] Rz 52 f; NJW-RR 02, 1377 f; NJW 89, 1933f [BGH 22.12.1988 - VII ZR 192/88]), sich aber auch aus einer Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ergeben: Die Abtretung eines Anspruchs auf Rückgewähr eines Grundstücks und die Auflassung des betroffenen Grundstücks rechtfertigen die Geltendmachung der Eigentümerrechte durch den Erwerber in gewillkürter Prozessstandschaft des Eigentümers (BGH 145, 383, 386 = NJW 01, 680); in der Übertragung der Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen aus der Errichtung eines gemeinsamen Hauses auf den anderen Ehegatten liegt eine stillschweigende Ermächtigung (BGHZ 94, 117, 122 = NJW 85, 1826); ebenso verhält es sich, wenn der Rechtsinhaber die Prozessführung ausdrücklich – etwa durch seine Anwesenheit vor Gericht – billigt (BGH NJW-RR 88, 127 [BGH 02.10.1987 - V ZR 182/86]); wird der Gesellschafter, der Ansprüche der GbR verfolgt, vom Geschäftsführer der GbR anwaltlich vertreten, kann von einer Ermächtigung seitens der GbR ausgegangen werden (BGH NJW-RR 02, 1377f); ist der Geschäftsführer mit dem Kl identisch, kann § 181 BGB entgegenstehen (Kobl NJW-RR 2014, 45); bei einer Sicherungsabtretung darf der Zedent auc...

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