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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 490 ZPO – Entsch ... / I. Sofortige Beschwerde.

Prof. Jürgen Ulrich
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Rn 8

Der stattgebende Beschl ist gem Abs 2 S 2 auch dann nicht anfechtbar, wenn erst das Beschwerdegericht dem erstinstanzlich ganz oder tw zurückgewiesenen Antrag stattgibt (BGH BauR 12, 133). Dies gilt auch für den Beschl, mit dem von dem Sachverständigen eine schriftliche Ergänzung gefordert wird, und für den Beschl der nachträglichen Erweiterung der Beweisfragen (Frankf IBR 11, 558) sowie der Ausdehnung auf einen weiteren Antragsgegner. Geht der Beweisbeschluss inhaltlich allerdings über den Antrag hinaus, kann auch der ASt diesen mit der sofortigen Beschwerde anfechten, weil auch im selbstständigen Beweisverfahren die Einhaltung des Grundsatzes gilt, dass das Gericht nicht über mehr befinden darf, als dies die Partei begehrt (Jena 30.5.14 – 14 W 112/14). Hebt das Gericht einen zunächst antragsgemäß erlassenen Beweisbeschluss auf, ist gem § 567 I Nr 2 die sofortige Beschwerde zulässig (Frankf IBR 13, 585). Lehnt das Gericht die Aufhebung eines Beweisbeschlusses ab, ist Anfechtung unzulässig, weil die Ablehnung der Änderung die Bestätigung des nicht anfechtbaren Beweisbeschlusses enthält (Frankf 30.8.13 – 3 W 49/13). Ebenfalls nicht gesondert anfechtbar ist die gerichtliche Anordnung zur Einzahlung des Vorschusses und zur Vorschusshöhe (Frankf OLGR 04, 393; Dresd JurBüro 07, 212; Rostock MDR 07, 1449; Hamm BauR 07, 1452; Bremen OLGR 07, 927; KG KGR 08, 881; Stuttg OLGR 09, 188. AA Kobl OLGR 03, 346). Geht es bei einem per selbstständigem Beweisverfahren geführten Besichtigungsverfahren (dazu § 485 Rn 5) bzgl der sofortigen Beschwerde um den Umfang der gerichtlich bestimmten Geheimhaltung, steht Abs 2 S 1 der Statthaftigkeit nicht entgegen (München InstGE 12, 192).

 

Rn 9

Gegen den ganz oder tw abweisenden und im Umfang der Abweisung zuzustellenden und zu begründenden Be...

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