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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 485 ZPO – Zuläss ... / G. Kosten/Gebühren.

Prof. Jürgen Ulrich
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Rn 27

Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sind Gerichtskosten und nicht außergerichtliche Kosten des Hauptsacheverfahrens. Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens sind mithin bereits im selbstständigen Beweisverfahren zwischen dem Verfahrensveranlasser und der Gerichtskasse abzurechnen; zwischen den Verfahrensbeteiligten können sie prozessual über § 494a bzw die Kostenfestsetzung des Hauptsacheverfahrens abgerechnet werden (LG Saarbrücken IBR 13, 1086; Kobl NJW 15, 1896 [OLG Koblenz 27.02.2015 - 3 W 95/15]; Köln 16.4.15 – 4 W 6/15). Wenn das Gericht im selbstständigen Beweisverfahren auf die sofortige Beschwerde des ASt im Wege der Abhilfe die zunächst ganz oder tw abgelehnte Beweiserhebung anordnet, ergeht ebenfalls keine Kostenentscheidung (Saarbr BauR 15, 160; Celle BauR 15, 2038). Scheitert im nachfolgenden Hauptsacheverfahren die Verwirklichung der über eine Quote zu Lasten des Antragsgegners ausgeurteilte Kostenerstattung an der Zahlungsunfähigkeit des Antragsgegners, kommt zugunsten des ASt keine Kostenerstattung durch die Landeskasse in Betracht (Oldbg JurBüro 12, 90). Zugunsten der öffentlichen Hand kann Gebührenbefreiung in Betracht kommen; beachtlich ist aber die konkrete Regelung der Kostenbefreiung: ZB § 7 I Nr 2 JKostO LSA befreit Kommunen und Gemeindeverbände von der Zahlung von Gebühren, ›soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmungen betrifft‹; geht es um Feststellung von Baumängeln anlässlich der Sanierung einer kommunalen Sportanlage, betrifft dies keine Angelegenheit einer wirtschaftlichen Unternehmung der kommune, wenn die Gemeinde sich zur Abwicklung der Vergabe des zugrunde liegenden Bauauftrages eines kommunalen Eigenbetriebes bedient hat (Naumbg BauR 12, 997).

Eine Kostenentscheidung zu Lasten des ASt ist ...

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