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OLG Köln Beschluss vom 16.04.2015 - 4 W 6/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Isolierte Kostenbeschwerde gegen die Verweigerung einer Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in einer die Instanz abschließender Entscheidung zur Hauptsache

 

Leitsatz (amtlich)

1. Entgegen § 99 I ZPO ist die Kostenentscheidung in einem die Instanz abschließenden Urteil mit der isolierten Kostenbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 99 II 1 ZPO anfechtbar, wenn das selbständige Beweisverfahren den Streitgegenstand der Hauptsache zumindest teilweise betrifft und das Hauptsachegericht eine Entscheidung auch über die Kosten dieses Verfahrens verweigert.

2. Nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung ist mit der Hauptsacheentscheidung auch über die im selbständigen, den Streitgegenstand der Hauptsache zumindest teilweise betreffenden Beweisverfahren entstandenen Kosten zu befinden, auch wenn über den Gegenstand dieses Verfahrens im Hauptsacherechtsstreit keine abschließende Sachentscheidung ergeht, etwa wenn - wie hier - die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen worden ist.

 

Normenkette

ZPO § 99 Abs. 1, 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Bonn (Urteil vom 08.12.2014; Aktenzeichen 4 O 88/13)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird das von dem LG Bonn am 8.12.2014 verkündete Urteil - 4 O 88/13 - hinsichtlich des Kostenausspruchs teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der in dem selbständigen Beweisverfahren des LG Bonn - 4 OH 2/12 - entstandenen Kosten trägt die Klägerin.

Der Klägerin werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

 

Gründe

Das in entsprechender Anwendung des § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO als sofortige Beschwerde statthafte und im Übrigen gem. §§ 567 ff. ZPO zulässige Rechtsmittel der Beklagten vom 15.12.2014 hat auch in de...

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