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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 430 ZPO – Antrag bei Vorlegung durch Dritte.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Gesetzestext

 

Zur Begründung des nach § 428 zu stellenden Antrages hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 424 Nr. 1 bis 3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, dass die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.

A. Antrag auf Fristsetzung.

 

Rn 1

Die Anforderungen, die an den Antrag auf Fristsetzung gestellt werden, entsprechen weitgehend denen, die für den Antrag auf Vorlegung der Urkunde durch den Beweisgegner (§ 424) gelten (vgl dort). Der materiell-rechtliche Vorlegungsanspruch, auf den der Beweisführer sich stützt, muss dabei zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits bestehen. Es reicht nicht aus, dass der Beweisführer vorträgt, der Anspruch werde demnächst an ihn abgetreten (RGZ 135, 123, 131; MüKoZPO/Schreiber § 430 Rz 1; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 430 Rz 1; Zö/Geimer § 430 Rz 2). Ebenso wenig genügt das Bemühen, nach dem Verbleib der Urkunde zu forschen (Zö/Geimer § 430 Rz 2). Auf § 424 Nr 4 wird nicht verwiesen, weil die hiernach nötigen Angaben in § 430 selbst geregelt sind. Abweichend von § 424 Nr 4 genügt nicht die Angabe der Umstände, auf die sich die Behauptung des Urkundenbesitzes des Dritten stützt, sondern es ist Glaubhaftmachung erforderlich, sofern der Besitz nicht unstr ist oder der Vorlegungsanspruch aus §§ 429, 423 folgt (MüKoZPO/Schreiber § 430 Rz 1).

B. Antrag auf Anordnung nach § 142.

 

Rn 2

§ 430 bezieht sich auf beide nach § 428 möglichen Anträge (zur Alternativität der Anträge s § 428 Rn 2). Der Wortlaut der Vorschrift wurde jedoch durch das ZPO-RG nicht angepasst und ist nach wie vor auf den Antrag auf Fristsetzung zugeschnitten. Der Verweis auf § 424 Nr 5 passt in diesem Fall nicht, da es auf einen Vorlegungsanspruch des Beweisführers gegen den Dritten gerade nicht ankommt. Nach § 142 muss der Dritte eine Urkunde auf Anordnung vorlegen, wenn er sich nicht auf die fehlende Zumutbarkeit oder auf ein Weige...

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