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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 43 ZPO – Verlust ... / II. Einlassung in eine Verhandlung.

Christiane Graßnack
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Rn 3

Der Begriff ist umfassend zu verstehen. Die Verhandlung kann mündlich (zum Begriff s. § 47 Rn 5) oder schriftlich sein. Einlassen ist jedes prozessuale, der Erledigung eines Streitpunkts dienendes Handeln einer Partei unter Mitwirkung des Richters (BGH NJW-RR 08, 800 [BGH 05.02.2008 - VIII ZB 56/07]; NJW-RR 14, 382 [BGH 16.01.2014 - XII ZB 377/12]), mag sie die Hauptsache, prozesshindernde Einreden oder einen Zwischenstreit betreffen (St/J/Bork § 43 Rz 4). Dazu zählen mündliche Erklärungen zu gerichtlichen Fragen (OVG Bremen NJW 85, 823), Vergleichsverhandlungen und der Abschluss eines Widerrufvergleichs (Frankf FamRZ 91, 838).

 

Rn 4

Kein Einlassen ist Sachvortrag in Schriftsätzen, die der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dienen (BGH NJW-RR 14, 382 [BGH 16.01.2014 - XII ZB 377/12]). Anderes kann nur gelten, wenn eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wird (§ 128 II) oder von vornherein nicht vorgeschrieben ist (BGH a.a.O. Rz 22).

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