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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 41 ZPO – Ausschl ... / A. Zweck der Regelungen.

Christiane Graßnack
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Rn 1

Die nach Art 20 III GG an Recht und Gesetz gebundene Rspr ist nach Art 92 GG den Richtern anvertraut. Ein genaues Hinhören auf diese Verfassungsbestimmung zeigt, dass das Grundgesetz Vertrauen beim Richter lässt, also nicht nur auf seine Gesetzesbindung, sondern ebenso auf seine Gewissenhaftigkeit, Unbefangenheit und Unparteilichkeit baut (P. Kirchhof NJW 86, 2275f). Eine wesentliche Grundlage einer als integer empfundenen Rspr ist demnach, dass dem Richter bei der Ausübung seines Amtes Vertrauen entgegengebracht werden kann. Dieses Vertrauen kann in einem Prozess, in welchem die Parteien um ›ihr‹ Recht streiten, nur dann bestehen, wenn diese sicher sein können, dass der Richter, der als nichtbeteiligter Dritter in diesem Verhältnis ›Recht spricht‹, im konkreten Rechtsstreit neutral, unvoreingenommen, unparteilich, objektiv, eben ›unbefangen‹ urteilen kann (MüKoZPO/Stackmann § 41 Rz 1; Musielak/Voit/Heinrich § 41 Rz 1). Der Streit, ob dieser Anspruch des einzelnen Rechtssuchenden auf den neutralen Richter verfassungsrechtlich aus dem Gleichheitsgebot des Art 3 Abs 1 GG herzuleiten ist (P. Kirchhof NJW 86, 2275f), oder sich aus den Gedanken der als grundrechtsähnlich gewerteten Art 20 III und 92 GG speist (Wieczorek/Schütze/Niemann vor § 41 Rz 2; MüKoZPO/Stackmann § 41 Rz 2), kann auf sich beruhen, der Gesetzgeber hat jedenfalls diese Neutralität zu gewährleisten (BVerfG NVwZ-RR 10, 545 [BVerfG 06.05.2010 - 1 BvR 96/10]; BVerfGE 21, 139, 146 = NJW 67, 1123, 1124 [BVerfG 08.02.1967 - 2 BvR 235/64]; NJW 05, 3411 [BVerfG 02.06.2005 - 2 BvR 625/01]; v. Münch/Kunig/Meyer Art 92 Rz 9; Wieczorek/Schütze/Niemann vor § 41 Rz 2). Dieser Gewährleistungspflicht kommt er grundgesetzlich durch zwei untrennbar miteinander verknüpften Grundsätzen nach, dem Recht auf den gesetzlichen ...

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