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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 321a ZPO – Abhil ... / III. Rügegrund.

Prof. Dr. Christoph Thole
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Rn 4

Gemäß Abs 1 S 1 Nr 2 muss das Gericht den Anspruch der rügeführenden Partei in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben. Die Rüge muss sich auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs stützen (Rn 1); sie ist nur begründet, wenn die Verletzung feststeht (näher Rn 16).

1. Persönliche Anforderungen.

 

Rn 5

Die rügende Partei muss selbst durch eine Missachtung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehörs beschwert sein, die gerade von dem die Entscheidung erlassenden Gericht ausgegangen sein muss (BSG NZA-RR 05, 603 [BSG 07.04.2005 - B 7a AL 38/05 B], LS = NJW 05, 2638 [BAG 01.03.2005 - 9 AZN 29/05]). Die Beschwer ist nach den Maßstäben wie bei § 511 Rn 17 ff zu beurteilen und für jeden Streitgenossen selbstständig zu beurteilen, und zwar auch bei prozessual notwendiger Streitgenossenschaft (anders B/L/H/A/G/Hunke Rz 16: Umstände des Einzelfalls). Bei materiell notwendiger Streitgenossenschaft sind alle Streitgenossen beschwert (sonst müsste schon denklogisch die Entscheidungserheblichkeit wegfallen); die Rüge kann nur gemeinsam erhoben werden. Jede Beschwer reicht aus; ihre Quantifizierung ist nur für ihre Funktion als Rechtsmittelzugang und damit bei der Prüfung der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von Bedeutung. Da auch ein Nebenintervenient Träger des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, kann er ungeachtet des § 67 die Gehörsrüge einlegen (BGH NJW 09, 2679, 2681 [BGH 17.06.2009 - XII ZB 75/07] Tz 23: potenzieller biologischer Vater bei Vaterschaftsanfechtung).

2. Gehörsverletzung.

a) Verletzungen des Art 103 I GG.

 

Rn 6

Die Gehörsverletzung bestimmt sich nach denselben Maßstäben wie der verfassungsrechtliche Begriff des Art 103 I GG, der sich nach hM in einem Mindestschutz erschöpft und nicht etwa Fälle offensichtlicher Unrichtigkeit von Entscheidungen einbezieht (BGH WRP 08, 956 f [BGH 13.12.2007 - I ZR 47/06] Tz 5; BGH, I ZR 112/17, BeckRS 19, 2252 Rz 4...

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