Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 183 ZPO – Zustel ... / A. Normzweck.

Dr. iur. Nina Franziska Marx
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 1

§ 183 gilt für alle Zustellungen, die außerhalb des deutschen Staatsgebiets durchzuführen sind. Die Vorschrift soll Zustellungen im internationalen Rechtsverkehr erleichtern und beschleunigen. Sie ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts vom 11.6.17 (BGBl I 1607) mit Wirkung vom 17.6.17 redaktionell neu gefasst worden. Der bisherige Abs 5 wurde mit wenigen Änderungen zum neuen Abs 1. Unverändert gelten der Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen (Abs 2 S 1) und die Subsidiarität der diplomatischen und konsularischen Zustellung (Abs 3 S 1). Wird an einen Adressaten gem § 177 zugestellt, der sich nur vorübergehend im Inland aufhält, gelten die allg Vorschriften, so dass insb eine Übersetzung des Schriftstücks nicht erforderlich ist (str, vgl Zö/Geimer Rz 25). Ob eine Zustellung im Ausland zu erfolgen hat oder ob im Inland zugestellt werden kann, bestimmt sich nach deutschem Recht (BGH MDR 11, 121 Rz 8; NJW-RR 13, 435 [BGH 15.01.2013 - VI ZR 241/12] Rz 13; s.a. BAG RIW 15, 756 Rz 52).

Innerhalb der EU gilt die EuZVO (Abs 1), s hierzu §§ 1067–1069. Für Zustellungen von Schriftstücken in Verwaltungssachen gilt das EuVwZÜ.

§ 183 gilt auch für Parteizustellungen; ein GV darf allerdings nicht nach Abs 2 durch Einschreiben mit Rückschein zustellen (Zö/Geimer Rz 1e mN; str). Vereinbarungen der Parteien über die Zustellung im Ausland sind unzulässig (str; aA Zö/Geimer Rz 27f). Die Ausführung der Zustellung ist Aufgabe der Justizverwaltung, deren Entscheidung gem § 9 ZRHO als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG anfechtbar ist. Die Ausführung ist Bestandteil der auswärtigen Angelegenheiten nach Art 32 I GG, nicht der Rechtspflege.

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Radikal arbeiten
Radikal arbeiten
Bild: Haufe Shop

Lassen Sie den Frust durch zu viele Meetings und E-Mails hinter sich! Sven Väths Gebrauchsanweisung für ein befreites Arbeitsleben beschreibt ein revolutionäres New-Work-Konzept für einen konstruktiven, wertschätzenden und fairen Arbeitsalltag in einer modernen Arbeitswelt.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren