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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 130c ZPO – Formulare; Verordnungsermächtigung.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Gesetzestext

 

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates elektronische Formulare einführen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind. Die Formulare sind auf einer in der Rechtsverordnung zu bestimmenden Kommunikationsplattform im Internet zur Nutzung bereitzustellen. Die Rechtsverordnung kann bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von § 130a Absatz 3 auch durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann.

 

Rn 1

Die Norm ist durch das G zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten v 10.10.13, BGBl I 3768 eingefügt worden (geändert durch VO v 31.8.15, BGBl I 1474). Sie ist am 1.7.14 in Kraft getreten. Sie soll der Vereinfachung und Standardisierung der gerichtlichen Verfahrensabläufe dienen. Die einzelnen noch zu entwickelnden Formulare werden im Internet kostenlos verfügbar sein. Zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs allgemein vgl § 128a Rn 2.

 

Rn 2

Künftig könnten solche Formulare Strukturvorgaben für Schriftsätze vorsehen (vgl iE Effer-Uhe GVRZ 18, 6 u MDR 19, 69). Durch den neuen § 139 I 3 ergibt sich für das Gericht generell die Berechtigung, das Verfahren zu strukturieren. Dazu kann das Gericht den Parteien Raster vorgeben. Als elektronisches Formular könnte also künftig das Gericht den Parteien eine Relationstabelle anbieten. Das könnte dann Ausgangspunkt für ein Online-Klageverfahren für geringfügige Forderungen werden.

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