Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 13 ZPO – Allgeme ... / 1. Begründung.

Dr. Sigurd Wern
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 5

Nach der Begriffsbestimmung (s Rn 3) ist die Begründung des selbstständigen Wohnsitzes von der tatsächlichen Niederlassung und einem Domizilwillen abhängig. Das Unterhalten und die Nutzung einer vollständig möblierten Wohnung reichen deshalb für sich genommen noch nicht, um einen Wohnsitz zu begründen (BGH NJW 06, 1808, 1809). Die Wohnsitzbegründung stellt eine geschäftsähnliche Handlung dar (hM; BGHZ 7, 104, 109; BayObLG Rpfleger 90, 73 f; PWW/Prütting § 7 Rz 4, 8; MüKoZPO/Patzina Rz 9). Sie erfordert Geschäftsfähigkeit. Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen können allein keinen wirksamen Wohnsitz begründen (§ 8 I BGB). Eine Ausnahme gilt für Minderjährige, die verheiratet sind oder waren (§ 8 II BGB). Bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit ist diese nach allg Grundsätzen zu unterstellen (vgl BGH NJW-RR 88, 387 [BGH 25.03.1987 - IVb ARZ 6/87]; BayObLG Rpfleger 90, 73 f; Zö/Schultzky Rz 7). Zur Wohnsitzbegründung bei Kindern s näher Rn 8. Durch Anordnung einer Betreuung (§§ 1896, 1897 BGB) wird die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen nicht eingeschränkt, so dass dieser wirksam einen Wohnsitz begründen kann. Anderes gilt nur, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist (§ 104 Nr 2 BGB; vgl BayObLG NJW-RR 93, 460) und bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (vgl § 1903 BGB iVm §§ 108 ff BGB), der sich auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezieht (vgl § 309 II FamFG; BayObLG FamRZ 93, 852, 853). Dann kann der Betreuer, dessen Aufgabenkreis das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst, allein über die Wohnsitznahme des Betroffenen entscheiden. Denn das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Betreuers umfasst neben der Bestimmung des tatsächlichen Aufenthalts auch alle mit der Änderung des Wohnsitzes erforderlichen rechtsgeschäftlichen und geschäftsähnli...

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Regeln für Kommentare: Netiquette

haufe.de ermöglicht Ihnen, Ihre Meinung zu einem Artikel zu äußern – beispielsweise zu einer gesetzlichen Regelung oder Ihre Erfahrung zum Thema. Sie finden unter den entsprechenden Beiträgen ein Textfeld, in das Sie Ihren Kommentar schreiben und anschließend veröffentlichen können.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren