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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 12 ZPO – Allgeme ... / 1. Erste Instanz.

Dr. Sigurd Wern
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Rn 11

Die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit erfolgt für jeden Streitgegenstand gesondert (St/J/Roth vor § 12 Rz 13; vgl auch Zö/Schultzky Rz 21) und umfassend (B/L/H/A/G/Bünnigmann Grdz § 12 Rz 17). Das Gericht prüft also unabhängig von der rechtlichen Bewertung durch die Verfahrensbeteiligten, ob für den jeweiligen Streitgegenstand irgendein Gerichtsstand gegeben ist. Dieses Vorgehen gewinnt Bedeutung bei der subjektiven Klagenhäufung nach den §§ 59 ff und bei der objektiven Klagenhäufung nach § 260 (vgl auch Zö/Schultzky Rz 21). Bsp: Erhebt der Kl im Verkehrsunfallprozess gegen Fahrer, Halter und Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Kfz die Schadensersatzklage im allg Gerichtsstand des Fahrers und weicht dieser Gerichtsstand von den allg Gerichtsständen der anderen Bekl sowie vom Gerichtsstand nach § 32 ab, so ist das angerufene Gericht für die Klagen gegen Halter und Haftpflichtversicherer örtlich unzuständig, sofern keine rügelose Einlassung erfolgt. Hiervon zu unterscheiden ist der Fall, wenn iRe Streitgegenstands mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen und das Gericht nicht unter allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen örtlich zuständig ist. Bsp: Bei einer Zahlungsklage ist für den materiell-rechtlichen Anspruch aus unerlaubter Handlung die Zuständigkeit nach § 32 begründet, für den materiell-rechtlichen Anspruch aus Vertrag jedenfalls der allg Gerichtsstand. Dieses Problem wird seit langem unter dem Begriff des ›Gerichtsstands kraft Sachzusammenhangs‹ erörtert. Für die Praxis hat sich die Streitfrage durch den Beschl des BGH v 10.12.02 erledigt (BGHZ 153, 173 ff). Der BGH hat darin unter Aufgabe seiner früheren Rspr zu § 32 ZPO ausgeführt, dass ein Gericht erst recht befugt sei, über in seine Rechtswegzuständigkeit fallende Anspruchsgru...

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