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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 7 FamFG – Beteiligte.

Johannes Holzer
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Gesetzestext

 

(1) In Antragsverfahren ist der Antragsteller Beteiligter.

(2) Als Beteiligte sind hinzuzuziehen:

1. diejenigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird,
2. diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes von Amts wegen oder auf Antrag zu beteiligen sind.

(3) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag weitere Personen als Beteiligte hinzuziehen, soweit dies in diesem oder einem anderen Gesetz vorgesehen ist.

(4) Diejenigen, die auf ihren Antrag als Beteiligte zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind oder hinzugezogen werden können, sind von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen, soweit sie dem Gericht bekannt sind. Sie sind über ihr Antragsrecht zu belehren.

(5) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Hinzuziehung gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 nicht entspricht. Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(6) Wer anzuhören ist oder eine Auskunft zu erteilen hat, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder Absatzes 3 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligter.

A. Zweck der Vorschrift.

 

Rn 1

§ 7 umschreibt den Kreis der Personen, die an Verfahren teilnehmen. Durch die Formalisierung des Beteiligtenbegriffs und dessen weitgehende Lösung vom materiellen Recht wird die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens erhöht und eine effektive Verfahrensteilhabe erreicht (Holzer/Holzer § 7 Rz 2). Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens wird die Beteiligung gegenstandslos (BGH FGPrax 20, 227f [BGH 10.06.2020 - XII ZB 355/19]).

B. Geltungsbereich.

 

Rn 2

§ 7 gilt in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen. Abs 1 ist in allen Registerverfahren nur eingeschränkt, Abs 2 überhaupt nicht anwendbar (Prütting/Helms/Holzer Vor §§ 374–409 Rz 23 ff). Die §§ 274, 315, 3...

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