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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 246 FamFG – Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

(1) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt oder zur Zahlung eines Kostenvorschusses für ein gerichtliches Verfahren regeln.

(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 246 führt die bis zum Inkrafttreten des FamFG in § 620 S 1 Nr 4, 6 ZPO aF (Unterhalt für minderjährige Kinder und Ehegatten während der Anhängigkeit einer Ehesache), § 644 ZPO aF (Unterhalt für Verwandte, Ehegatten, nichteheliche Mutter ohne gleichzeitige Anhängigkeit einer Ehesache, wohl aber eines Verfahrens in der Hauptsache), § 620 S 1 Nr 10 ZPO (Kostenvorschuss für die Ehesache und die Folgesachen) sowie § 127a ZPO (Prozesskostenvorschuss in einer Unterhaltssache) zusammen; diese Vorschriften konnten aufgrund der Neuregelung des § 246 aufgehoben werden (Art 29 Nr 7 und 15 FGG-RG, vgl BTDrs 16/6308, 325). Dies gilt auch für § 661 II ZPO aF, wonach in Lebenspartnerschaftssachen einstweilige Anordnungen entspr der Vorschriften in Ehesachen (§§ 620–620g ZPO aF) ergehen konnten.

 

Rn 2

Nunmehr erfassen die §§ 49–57 den einstweiligen Rechtsschutz im Geltungsbereich des FamFG ausschließlich als einstweilige Anordnung; gem § 119 I 1 sind die Vorschriften über die einstweilige Anordnung in den Familienstreitsachen anzuwenden, soweit nicht speziellere Vorschriften abweichende Regelungen enthalten. Dies sind für Unterhaltssachen die §§ 246–248. Ein einstweiliges Verfügungsverfahren kommt nicht (mehr) in Betracht. Neben dem einstweiligen Anordnungsverfahren ist in Familienstreitsachen gem § 119 II 1 ausdr der Erlass eines Arrestes möglich; insoweit sind die §§ 916–934 ZPO und die §§ 943–94...

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