Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 192 FamFG – Anhörung der Beteiligten.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Gesetzestext

 

(1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören.

(2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört werden.

(3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist.

A. Anhörung der unmittelbar Beteiligten (Abs 1).

 

Rn 1

Geht es um die Annahme als Kind (§ 186 Nr 1) oder die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr 3), ist die persönliche Anhörung des Annehmenden und des Kindes – im Falle der Anhörungsfähigkeit unabhängig von seinem Alter – geboten (§ 192 Abs 1). Dabei geht es insb um die Beurteilung, ob die Voraussetzungen des § 1741 Abs 1 S 1 BGB erfüllt sind. Das Gericht soll in den Stand gesetzt werden, sich vor seiner Entscheidung einen persönlichen Eindruck zu bilden. Ein Verstoß gegen die Anhörungspflicht bildet einen erheblichen Verfahrensfehler.

B. Anhörung weiterer Beteiligter (Abs 2).

 

Rn 2

Ferner sind weitere Beteiligte anzuhören, etwa die Eltern des Anzunehmenden (§ 188 Abs 1 Nr 1 b), die Ehegatten oder Lebenspartner des Annehmenden bzw Anzunehmenden (§ 188 Abs 1 Nr 1 c). Auch wenn es sich lediglich um eine Soll-Vorschrift handelt, kann von der Anhörung nur aus erheblichen Gründen abgesehen werden. Im Falle der Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (§ 186 Nr 2) sind die Personen, deren Einwilligung ersetzt werden soll, zu beteiligen. In einem Verfahren auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr 3) bedarf es über den Annehmenden und den Angenommenen hinaus der Anhörung der leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen.

C. Absehen von der Anhörungspflicht (Abs 3).

 

Rn 3

Die Anhörung eines minderjährigen Beteiligten darf unterbleiben, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Feel Safe. Be Brave.
Feel safe. Be brave.
Bild: Haufe Shop

Karin Lausch sieht psychologische Sicherheit als den Schlüssel zu echter Teamarbeit, nachhaltiger Gesundheit und wirklicher Innovation. Ihr Buch ist ein Plädoyer für Mut zu unbequemem Klartext und echter Veränderung. Es beschreibt, wie wir die Strukturen schaffen, in denen wir sagen können, was wir wirklich denken. Denn Fortschritt wird erst dann möglich, wenn wir nicht aus Angst schweigen, sondern mutig handeln.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren