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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 160 FamFG – Anhörung der Eltern.

Beate Jokisch
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Gesetzestext

 

(1) In Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, soll das Gericht die Eltern persönlich anhören. In Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind die Eltern persönlich anzuhören.

(2) In sonstigen Kindschaftssachen hat das Gericht die Eltern anzuhören. Dies gilt nicht für einen Elternteil, dem die elterliche Sorge nicht zusteht, sofern von der Anhörung eine Aufklärung nicht erwartet werden kann.

(3) Von der Anhörung darf nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden.

(4) Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 50a FGG aF und regelt die Anhörung der Eltern im Kindschaftsverfahren. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen der in Abs 1 geregelten Anhörung der Eltern in Verfahren, die die Person ihres Kindes betreffen (zwingende Anhörung in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB) und der in Abs 2 geregelten Anhörung in Verfahren, die nicht die Person des Kindes betreffen; diese kann auch schriftlich erfolgen (BTDrs 16/6308, 240). Das Gericht greift in Kindschaftssachen ganz besonders in das durch Art 6 II 1 GG geschützte Elternrecht ein. Ihre Anhörung dient demzufolge der Gewährung rechtlichen Gehörs. Daneben dient die Anhörung der Eltern auch der Sachverhaltsaufklärung iRd gem § 26 vom Gericht zu leistenden Amtsermittlung: Dabei geht es nicht nur um die Prüfung der Richtigkeit bestimmter Tatsachen, sondern insb um die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks von den Eltern (die zudem uU nicht ausreichend gewandt sind, ihre Auffassung schriftlich darzutun), um so ein besseres Verständnis für ihre Sicht der Dinge zu ermöglichen (Musielak/Borth/Borth/Grandel § 160 Rz 1; Heilmann/Heilmann § 160 Rz 1; Keidel/Engelhardt § 159 Rz 2; MüKoFamFG/Schumann § 160 Rz...

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