Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Moench/Weinmann, ErbStG § 5 Zugewinngemeinschaft / 1 Zugewinngemeinschaft im Zivilrecht

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 1

Die Zugewinngemeinschaft ist in Deutschland aufgrund des Gleichberechtigungsgesetzes[1] seit 1.7.1958 gesetzlicher Ehegüterstand für solche Ehegatten, deren Güterstand sich nach dem deutschen Zivilrecht (Ehe- und Familienrecht) bestimmt.[2] Die Ehegatten leben in diesem Güterstand, wenn sie nicht durch Ehevertrag[3] etwas anderes vereinbart haben.[4] Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben auch die Ehegatten, die vor Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes in dem früheren gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutznießung des Mannes lebten und mangels abweichender Güterstandsvereinbarung in die Zugewinngemeinschaft übergeleitet wurden. Entsprechendes gilt seit dem 3.10.1990 auch für solche Ehegatten, die bis dahin im Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (Errungenschaftsgemeinschaft) als gesetzlichem Güterstand der DDR[5] lebten und in den gesetzlichen Güterstand des BGB übergeleitet wurden.[6] Eine "kleine" Reform im Recht der Zugewinngemeinschaft brachte zuletzt das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts[7], das am 1.9.2009 in Kraft getreten ist. Auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gilt grundsätzlich seit dem 1.1.2005 die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand (Einzelheiten Rz. 80ff.). Mit Wirkung vom 1.10.2017 wurde Personen gleichen Geschlechts die Möglichkeit eröffnet, eine Ehe einzugehen oder eine bestehende Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln[8] (zur Fortgeltung des Lebenspartnerschaftsrechts, wenn keine Umwandlung erfolgt, vgl. Rz. 80ff. und § 15 ErbStG Rz. 11; materiell-rechtliche Unterschiede im ErbStG ergeben sich dadurch nicht). Geschieht dies, gelten unmittelbar die Vorschriften für Ehegatten auch für solche gleichen Geschlechts. Für die Rechte und Pflichten d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement
Strategisches Talent- und Kompetenzmanagement neu denken
Bild: Haufe Shop

Unternehmen, die strategisch Talente fördern und Potenziale entfalten, gelten als erfolgreicher. Das Buch bietet konkrete Bausteine zur Professionalisierung des Talentmanagements an. Mit Best-Practice-Beispielen, Tools und KI-Instrumenten zur Implementierung eines nachhaltigen Talentmanagements.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren