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Moench/Weinmann, ErbStG § 17 Besonderer Versorgungsfreibetrag

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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1 Zweck des Versorgungsfreibetrags

 

Rz. 1

Unterliegt ein Erwerb von Todes wegen der unbeschränkten Steuerpflicht i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, erhält ein gesetzlich abschließend definierter Personenkreis, zu dem der überlebende Ehegatten oder der überlebende Lebenspartner und die Kinder des Erblassers gehören, neben dem persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG einen "besonderen" Versorgungsfreibetrag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der genannte Personenkreis den Versorgungsfreibetrag auch in den Fällen der beschränkten Steuerpflicht i. S. d. 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG in Anspruch nehmen (vgl. Rz. 19). Sind in einem Erbfall die Erben noch nicht ermittelt und benannt, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für die Festsetzung der Erbschaftsteuer schätzen.[1] Hierzu gehören neben der Anzahl der Erben und der Größe der Erbteile auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Einteilung der Erben in Steuerklassen (§ 15 ErbStG) und für die Bestimmung der erwerberbezogenen Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG).[2]

Der Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG dient dazu, in begrenztem Umfang die künftige Versorgung des Erwerbers aus dem vom Erblasser auf ihn übergegangenen Vermögen zu ermöglichen. Der eigentliche Zweck der Bestimmung liegt in der Annäherung der ungleichen Besteuerung von Versorgungsbezügen, deren Erwerb teilweise der Besteuerung unterliegt und teilweise nicht (Einzelheiten: § 3 ErbStG Rz. 172ff.). Der Gesetzgeber des ErbStG 1974 wollte die ungleiche Besteuerung nach Möglichkeit beseitigen. Da er sich weder zu einer Besteuerung des Erwerbs aller denkbaren Versorgungsbezüge noch zu deren umfassender Freistellung entschließen konnte, hat er mit dem besonderen Versorgungsfreibetrag eine Kompromisslösung gewählt[3]: Dem überlebenden Ehegatten, seit 1.8.2001 auch dem überlebenden Lebenspartner nach ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im ErbStG Kommentar Moench/Weinmann Online enthalten. Sie wollen mehr?

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