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Moench/Weinmann, ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb / 5.4 Beerdigungskosten und Grabpflege (Abs. 5 Nr. 3 S. 1)

Dipl.-Finw. (FH) Norbert Weinmann
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Rz. 69

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 1 ErbStG sind die Erbfallverbindlichkeiten abzugsfähig, die durch den Erbfall ausgelöst werden. Die Vorschrift zählt dabei zunächst die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal und die Kosten für die übliche Grabpflege auf. Da nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG für diese Kosten und die weiteren Erwerbskosten ein Pauschbetrag von 15.000 EUR ohne Nachweis abgezogen werden kann (vgl. Rz. 87ff.), wird es sich in den meisten Erbfällen erübrigen, die Einzelbelege zu sammeln und dem Finanzamt vorzulegen.

 

Rz. 70

Zu den Kosten der Bestattung rechnen insbesondere

  • die üblichen Kosten der Beerdigung oder einer Feuerbestattung, sowie vorab die Kosten einer Überführung;
  • die Kosten für die Todesanzeigen;
  • die Kosten der Anreise zum Bestattungsort;
  • die Kosten der gegendüblichen kirchlichen und bürgerlichen Trauerfeierlichkeiten;
  • die Kosten für die Trauerkleidung, soweit sie zur Beerdigung angeschafft wird;
  • die Kosten für die Grabstelle und ihre Herrichtung;
  • die Kosten der Danksagungen.

Der Begriff der Bestattungskosten deckt sich mit dem der Beerdigungskosten in § 1968 BGB. Nach dieser Vorschrift sind die Erben verpflichtet, die Kosten der standesgemäßen Bestattung des Erblassers zu tragen. Die Kosten der Grabpflege und der Instandhaltung des Grabdenkmals gehören nicht zu den gesetzlichen Lasten der Erben; insoweit trifft sie nur eine sittliche Verpflichtung. Abzugsfähige Bestattungskosten liegen auch vor, wenn der Erblasser den Zahlungsanspruch aus einer Sterbegeldversicherung bereits zu Lebzeiten an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat und soweit dieser die mit dem Bestatter vereinbarten und tatsächlich erbrachten Leistungen abdeckt.[1] Entsprechendes gilt auch, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten eine An...

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