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Keine USt-Befreiung für Gutachten zur Pflegebedürftigkeit (zu § 4 Nr. 14, 15 UStG)

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

Erstellt eine Krankenschwester (mit entsprechender Zusatzausbildung) im Auftrag des Medizinischen Diensts der Krankenversicherung für Zwecke der Pflegeversicherung Gutachten zur Feststellung von Art und Umfang der Pflegebedürftigkeit der Versicherten, ist diese Tätigkeit weder nach dem UStG noch nach der 6. EG-Richtlinie steuerfrei[1].

 

Konsequenzen für die Praxis

§ 4 Nr. 14 UStG setzt unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin" voraus. Gutachten z.B. zur Feststellung der Vaterschaft, zur Gewährung von Renten oder Beurteilung von ärztlichen Kunstfehlern sind deshalb nicht begünstigt. Auch die Anfertigung von Gutachten für Zwecke der Einstufung von Versicherten in der Pflegeversicherung dienen ihrem Zweck nach weder der Behandlung, Linderung oder Vorbeugung einer Krankheit, sondern der Feststellung, in welcher Höhe dem Versicherten ein Anspruch auf Ersatz von Kosten nach dem Gesetz über die Pflegeversicherung zusteht.

§ 4 Nr. 15 Buchst. a UStG befreit allerdings die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (MD) der Krankenversicherung und des Medizinischen Diensts der Spitzenverbände der Krankenkassen untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände. Zu den auf Gesetz beruhenden Leistungen des MD gehört auch die Erstellung von Gutachten, die dieser aber nicht nur mit eigenem Personal erstellen, sondern nach § 18 Abs. 6 SGB XI auch anderen Personen übertragen kann. Das allein reicht jedoch nicht aus, um die Befreiung auch auf deren Leistungen auszudehnen. Ein Auslegungskriterium ist zwar auch der Grundsatz der Neutralität der USt; auch der hat jedoch Grenzen, wie die Beschränkung der Steuerbefreiungen auf ...

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