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Hillebrand/Keßler, GenG § 77 Tod des Mitglieds / 2.2 Die Doppelmitgliedschaft

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Rz. 4

Ist der Erbe seinerseits zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits Mitglied, so führt dies im Ergebnis bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens gem. Abs. 1 S. 2 zu einer rechtlichen ›Verdoppelung‹ der Mitgliedschaft (Müller § 77 RN 10; a. A.: Bauer § 76 RN 7). Die personalistische Ausgestaltung der Mitgliedsstellung steht dem nicht entgegen, da die hierdurch bedingte mehrfache Mitgliedschaft nur für die Übergangszeit besteht. Zudem ist die rechtliche Verselbstständigung der ›ererbten‹ Mitgliedschaft zumindest bei einer Mehrheit von Erben angesichts des Prinzips der gesamthänderischen Bindung (§§ 2032 ff. BGB) unvermeidlich (Beuthien § 76 RN 8; Müller a.a.O). Es erscheint jedoch wenig sinnvoll, im Falle des Alleinerben lediglich den Übergang der aus der ererbten Mitgliedschaft fließenden Rechte und Pflichten anzunehmen, diese selbst jedoch untergehen zu lassen (so aber Bauer § 76 RN 7; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 76 RN 5). Es ist nicht ersichtlich, wie die aus der Mitgliedschaft fließenden Rechte ohne das ›Stammrecht‹ weiter bestehen können. Bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens gilt die satzungsmäßige Beschränkung der Geschäftsanteile gem. § 7 a sowie die Begrenzung des Stimmrechts (§ 43 Abs. 3) in Bezug auf den Erben nicht (Beuthien § 77 RN 9). Dieser kann folglich das Stimmrecht aus dem ererbten Geschäftsanteil neben demjenigen aus dem eigenen Anteil ausüben (Bauer § 77 RN 7; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 77 RN 12; a. A.: Müller § 77 RN 10: kein Stimmrecht aus dem ererbten Geschäftsanteil). Gleiches gilt dort, wo der Erbe nach dem Rechtsübergang durch Beitritt zur Genossenschaft einen eigenen Geschäftsanteil erwirbt bis zum Ablauf der Frist gem. Abs. 1 S. 2.

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