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Hillebrand/Keßler, GenG § 7a Mehrere Geschäftsanteile; Sacheinlagen

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1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Die Bestimmung betrifft das durch die Satzung festgesetzte Recht der Mitglieder zum Erwerb mehrerer Geschäftsanteile (§ 7 a Abs. 1), sowie die Begründung einer entsprechenden Verpflichtung im Rahmen einer statuarisch vorgegebenen Pflichtbeteiligung (§ 7 Abs. 2). Die durch die Genossenschaftsnovelle 2006 neu eingefügte Regelung des Abs. 3 eröffnet erstmals die Möglichkeit auch Sacheinlagen als Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zuzulassen. Die damit begründeten Gestaltungsmöglichkeiten erleichtern insbesondere die Beschaffung von Eigenkapital und sichern damit vor allem die Liquidität und Kreditgrundlage seitens der eG. Anders als die §§ 6 und 7 enthalten die Regelungen der §§ 7 a und 8 insoweit keine zwingenden Vorgaben hinsichtlich der Satzung. Es handelt sich vielmehr um fakultative Regelungen. Allerdings können die entsprechenden Rechte und Pflichten stets nur in der Satzung begründet werden. Eine Regelung außerhalb der Satzung – beispielsweise in einer Geschäftsordnung oder durch einfachen Beschluss der Generalversammlung – genügt nicht. Soll nachträglich das Recht oder die Verpflichtung der Mitglieder zum Erwerb mehrerer Geschäftsanteile begründet werden, so bedarf es in jedem Falle einer Satzungsänderung.

2 Die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen

 

Rz. 2

Die Beteiligung der Mitglieder beschränkt sich grundsätzlich auf einen Geschäftsanteil, soweit die Satzung keine abweichende Regelung vorsieht (vgl. § 17 Abs. 5 MusterS). Diese kann den Erwerb mehrerer Geschäftsanteile begrenzt (vgl. § 17 Abs. 7 MusterS) oder unbegrenzt zulassen. Enthält die Satzung keine Festsetzung der Höchstzahl, so ist der Erwerb unbegrenzt zulässig. Setzt die Satzung Grenzen, so muss die Regelung für alle Mitglieder einheitlich erfolgen. Insoweit unterliegt die Gestaltung dem ›absoluten‹ Gleichbehandlungsgrundsatz (Lang/Weidmüller...

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