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Hillebrand/Keßler, GenG § 73 Auseinandersetzung mit ausg ... / 2.1.4 Die Bilanz als Berechnungsgrundlage

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Rz. 10

Die genaue Höhe des Auseinandersetzungsguthabens bestimmt sich nach Maßgabe der im Rahmen des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zu erstellenden Bilanz (§ 12 Abs. 1 S. 2 MusterS). Diese hat den gesetzlichen und satzungsmäßigen Bestimmungen zu entsprechen. Sie erlangt – auch im Rahmen der Auseinandersetzung anlässlich des Ausscheidens eines Mitglieds – rechtliche Verbindlichkeit mit ihrer Feststellung seitens der Generalversammlung (§ 48 Abs. 1 S. 1). Maßgeblich ist das Geschäftsjahr, zu dessen Schluss das Mitglied aus der Genossenschaft ausscheidet.

 

Rz. 11

Eine Bilanz, die unter Verletzung gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Regeln aufgestellt oder festgestellt wurde, muss das ausgeschiedene Mitglied nicht als Grundlage der finanziellen Auseinandersetzung gegen sich gelten lassen (Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 73 RN 5; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 73 RN 5; Müller § 73 RN 10). Es kann vielmehr verlangen, dass eine neue Bilanz unter Beachtung der gesetzlichen und statuarischen Bestimmungen erstellt wird. Bilanzierungsfehler, die nicht entsprechend § 256 Abs. 4 AktG zur Nichtigkeit des Jahresabschlusses führen, bleiben insoweit allerdings unberücksichtigt (BGH ZIP 2003, S. 1498 ff., 1500 f.; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 73 RN 5). Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen sich die Bilanz nachträglich inhaltlich als unrichtig erweist, weil der wertmäßige Ansatz einzelner Bilanzpositionen unzutreffend ist. Da die gesetzliche Regelung nicht auf die tatsächliche Vermögenslage der Genossenschaft, sondern lediglich auf eine ordnungsgemäß errichtete Bilanz abstellt, bleibt diese auch bei Fehlerhaftigkeit einzelner Wertansätze rechnerische Grundlage der Auseinandersetzung (so zutreffend Müller § 73 RN 11; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 73 RN 5).

 

Rz. 12

Im Ü...

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