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Hillebrand/Keßler, GenG § 73 Auseinandersetzung mit ausg ... / 2.1.3 Kein Anspruch auf Rücklagen und stille Reserven

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Rz. 8

Neben dem Auseinandersetzungsguthaben kommt dem Ausscheidenden kein Anspruch auf das sonstige Vermögen der Genossenschaft zu (§ 12 Abs. 2 S. 1 MusterS). Die seitens der Genossenschaft zu zahlende Abfindung bestimmt sich folglich nicht nach dem ›tatsächlichen wirtschaftlichen Wert‹ der Beteiligung des Mitglieds. Dies betrifft insbesondere den im ›Firmenwert‹ zum Ausdruck kommenden ›good will of trade‹ sowie die offenen und verdeckten Rücklagen (stille Reserven). Anders als im Recht der Personengesellschaften und der GmbH (vgl. BGHZ 116, S. 359 ff.; 370) besteht dem Grundsatze nach bei der Genossenschaft kein Anspruch auf eine ›Vollabfindung‹ nach dem Verkehrswert.

 

Rz. 9

Allerdings kann die Satzung gem. Abs. 3 bestimmen, dass den Mitgliedern für den Fall ihres Ausscheidens ein Anspruch auf Auszahlung eines Anteils an einer Ergebnisrücklage (Beteiligungsfonds) zukommt, die zu diesem Zweck aus dem Jahresüberschuss gebildet wurde. Die Regelung ist anschließender Natur (§ 18 S. 2); eine weitergehende Beteiligung an sonstigen Rücklagen kann folglich nicht vorgesehen werden (Bauer § 73 RN 24; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 73 RN 19). Eine solche Regelung kommt nur Mitgliedern zugute, die ihren Geschäftsanteil vollständig eingezahlt haben. Im Übrigen ist es unschädlich, wenn die Rücklage neben der Beteiligungssicherung noch anderen Zwecken dient und beispielsweise zur Verlustdeckung herangezogen wird (Bauer § 73 RN 3; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 73 RN 19; Müller § 73 RN 4). Die Satzung kann die Beteiligung an der Ergebnisrücklage der Höhe nach beschränken oder diese von weiteren Voraussetzungen abhängig machen (Abs. 3 S. 2). Neben der Dauer der Zugehörigkeit zur Genossenschaft kommen auch andere Kriterien – wie beispielsweise die Anzahl der gezeichneten Geschäfts...

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