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Hillebrand/Keßler, GenG § 73 Auseinandersetzung mit ausg ... / 2.1.1 Die Entstehung des Anspruchs

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Rz. 3

Der Anspruch des Mitglieds auf das Auseinandersetzungsguthaben entsteht nach zutreffender Ansicht bereits mit dem Beitritt zur Genossenschaft und der Einzahlung des Geschäftsguthabens als durch das künftige Ausscheiden aufschiebend bedingtes (§ 158 Abs. 1 BGB) Recht (OLG Schleswig WM 2002, S. 2301; OLG Braunschweig WM 1997, S. 487; LG Düsseldorf NJW 1968, S. 753; Bauer § 73 RN 7; Beuthien GenG § 73 RN 6; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 73 RN 2; Müller § 73 RN 12; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 73 RN 9; a. A.: BGH ZIP 2004, S. 1608 ff., 1609; siehe aber: BGHZ 58, S. 327 ff., 330). Als solches kann er von seiner Entstehung an Gegenstand des Rechtsverkehrs sein und folglich abgetreten (§§ 398 ff. BGB), gepfändet und verpfändet (§§ 1273 ff. BGB) werden, sofern die Abtretung und Verpfändung nicht durch die Satzung oder eine vertragliche Vereinbarung mit der Genossenschaft (§§ 399, 1274 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen sind (vgl. § 12 Abs. 3 MusterS). Die Genossenschaft ist zudem befugt, gegenüber den Abfindungsansprüchen mit solchen Forderungen aufzurechnen, die vor dem Ausscheiden des Mitglieds begründet wurden (LG Aachen ZfG 1972, S. 367; Bauer § 73 RN 7; Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 73 RN 8).

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