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Hillebrand/Keßler, GenG § 66 Kündigung durch Gläubiger / 2 Voraussetzungen der Kündigung

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Rz. 3

Die Ausübung des Kündigungsrechts seitens des Gläubigers bedingt zunächst einen wirksamen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entsprechend § 829 ZPO hinsichtlich des Auseinandersetzungsguthabens. Nur dieses unterliegt der Pfändung, nicht jedoch das Geschäftsguthaben oder der Geschäftsanteil. Ein entsprechender Pfändungsbeschluss ist allerdings im Sinne einer Pfändung des Auseinandersetzungsguthabens auszulegen (Bauer § 66 RN 4). Mit der Zustellung des Beschlusses an die Genossenschaft verliert das Mitglied zugleich die Befugnis, sein Geschäftsguthaben ohne Zustimmung des Gläubigers ganz oder teilweise gem. § 76 zu übertragen (Lang/Weidmüller/Holthaus/Lehnhoff § 66 RN 3; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 66 RN 5). Demgegenüber wird das Kündigungsrecht des Mitglieds selbst durch die Pfändung nicht berührt. Dieses kann somit jederzeit im Wege der Eigenkündigung sein Ausscheiden aus der Genossenschaft bewirken (Bauer § 66 RN 9; Beuthien § 66 RN 1; Müller § 66 RN 8; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 66 RN 4).

 

Rz. 4

Der Schuldtitel, auf welchem die Pfändung beruht, muss rechts- oder bestandskräftig sein. Dabei kann es sich um ein rechtskräftiges Urteil (§ 704 ZPO), einen Vergleich, eine vollstreckbare Urkunde oder sonstige Vollstreckungstitel (vgl. § 704 ZPO) handeln. In Betracht kommen auch bestandskräftige Pfändungsverfügungen der Finanzämter oder der AOK (Bauer § 66 RN 3). Insofern erfasst die Regelung alle Titel, die nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angreifbar sind. Dabei genügt es, wenn die Bestandskraft bei Ausübung des Kündigungsrechts gegeben ist. Zu diesem Zeitpunkt lediglich vorläufig vollstreckbare Titel (vgl. §§ 708 ff. ZPO) oder Vorbehaltsurteile (§§ 302, 599 ZPO) sind demgegenüber nicht geeignet, eine Kündigung seitens des Gläubigers zu legitimieren.

 

Rz. 5

Zude...

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