Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hillebrand/Keßler, GenG § 58 Prüfungsbericht

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Allgemeines

 

Rz. 1

Der Prüfungsverband hat als Träger der Prüfung über sein Prüfungsergebnis in Schriftform zu berichten. Soweit der Prüfungsbericht den Jahresabschluss und den Lagebericht betrifft, sind die in § 321 Abs. 1 HGB getroffenen Regelungen anzuwenden.

Hier sei auf Abs. 4 des § 55 GenG hingewiesen, der durch die Genossenschaftsrechtsnovelle, die am 22. Juli 2017 in Kraft getreten ist (Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften, Bundesgesetzblatt Teil I 2017 Nr. 48 vom 21.07.2017). Bei Doppelmitgliedschaft einer Genossenschaft, also Mitgliedschaft in zwei Prüfungsverbänden, wird die Prüfung durch den Verband durchgeführt, bei dem die Mitgliedschaft zuerst erworben worden ist.

Mit dem Prüfungsbericht wird das Ergebnis der Prüfung schriftlich dokumentiert. Es gehört zu den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Prüfung, dass über den Prüfungsablauf und über die Prüfungsfeststellungen eine schriftliche Dokumentation erfolgt. Dadurch erfüllt der Prüfungsverband nachweislich seine nach dem Gesetz und Satzung obliegenden Aufgaben. Adressaten des Prüfungsberichtes sind in erster Linie die Organe der Genossenschaft. Für den Vorstand liefert der Prüfungsbericht eine objektive Darstellung der Lage des Unternehmens, die er sowohl für die weitere Unternehmensplanung als auch gegenüber dem Aufsichtsrat und der Generalversammlung, sowie Dritten gegenüber, z. B. Banken, zur Befriedigung des Informationsinteresses benutzen kann. Der Aufsichtsrat erhält ein wichtiges Hilfsmittel an die Hand, mit dem er seine ihm selbst obliegende Kontrollfunktion sachverständig durchführen kann. Auch die Generalversammlung hat ein erhebliches Interesse an dem Prüfungsbericht, da der Aufsichtsrat nach § 59 Abs. 2 über wesentliche Feststellungen oder Beanstandungen der Prü...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren