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Hillebrand/Keßler, GenG § 55 Prüfung durch den Verband / 5.3 Ausschlusstatbestand Selbstprüfungsverbot (Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 a bis d)

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Rz. 9

Abs. 2 S. 2 Nr. 3 a bis d enthält Ausschlusstatbestände wegen möglicher Selbstprüfung. In allen normierten Fällen, also der Durchführung von Beauftragungen wie Buchführung, Jahresabschlussaufstellung, Interne Revision, Unternehmens- und Finanzdienstleistungen, versicherungsmathematische oder Bewertungsleistungen ist dann Besorgnis der Befangenheit anzunehmen, wenn der Verbandsvertreter bzw. seine Mitarbeiter diese Dienstleitungen in Form von nicht lediglich untergeordneter Bedeutung erbracht haben und wenn diese Dienstleistungen über die Prüfungstätigkeit hinaus reichen, oder im zu prüfenden Geschäftsjahr oder im laufenden Geschäftsjahr bis zur Erteilung des Bestätigungsvermerks erbracht worden sind.

Dieser Ausschlusstatbestand wird im 2. Halbsatz des S. 2 noch erweitert auf die Erbringer der in a bis d beschriebenen Dienstleistungen, wenn diese von einem Unternehmen durchgeführt werden, bei dem der gesetzliche Verbandsvertreter oder der Verbandsmitarbeiter als gesetzlicher Vertreter, Arbeitnehmer, Aufsichtsratsmitglied oder Gesellschafter, der mehr als 20 % der Stimmen besitzt, tätig ist. Dasselbe gilt, wenn eine der genannten Personen das Ergebnis der Prüfung beeinflussen kann, auch wenn er nicht direkt selbst tätig ist.

Auch auf Ehegatten und Lebenspartner erstrecken sich die genannten Ausschlussgründe unwiderleglich (Beuthien, § 55 RN 7).

§ 55 Abs. 2 Satz 5 regelt Ausschlussgründe, die die Prüfung von kapitalmarktorientierten Genossenschaften im Sinne des § 264 d HGB und für CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG betreffen. Diese neu eingefügte Vorschrift beruht auf dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG), das der Umsetzung der prüfungsbezogenen Regelungen der überarbeiteten EU-Abschlussprüferrichtlinie 2014/56/EU sowie der Ausführung der entsprechenden Vorgaben der EU-Abschlussprüferverordnung Nr. 537/2014 dient.

Art. 5 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 537/2014 bestimmt, dass der Abschlussprüfer der beiden o. g. Unternehmensformen zur Sicherung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers einige Leistungen, die nicht Prüfungsleistungen sind, nicht erbringen darf, z. B. spezielle Steuerberatungsleistungen und Rechtsberatung. Diese Einschränkungen gelten auch für den Vorstand des Prüfungsverbandes und für Mitarbeiter des Verbandes, die das Ergebnis der Prüfung beeinflussen könnten, nicht aber für den Prüfungsverband an sich (Bauer, Genossenschaftshandbuch § 55 RN 67). Bei einer diese Vorgaben berücksichtigenden inneren Organisation des Verbandes dürfen alle Leistungen vom Verband auch für kapitalmarktorientierte Genossenschaften und CRR-Kreditinstitute erbracht werden, soweit keine Personenidentität vorliegt (Näheres s. u. RN 10 ff.)

Art. 5 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 537/2014 Verbot der Erbringung von Nichtprüfungs­leistungen

(1) Der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft eines Unternehmens von öffentlichem Interesse und jedes Mitglied eines Netzwerks, dem der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft angehört, darf weder direkt noch indirekt für das geprüfte Unternehmen, dessen Mutterunternehmen oder die von ihm beherrschten Unternehmen in der Union verbotene Nichtprüfungsleistungen innerhalb folgender Zeiträume erbringen:

a) innerhalb des Zeitraums zwischen dem Beginn des Prüfungszeitraums und der Abgabe des Bestätigungsvermerks und
b) innerhalb des Geschäftsjahrs, das dem in Buchstabe a genannten Zeitraum unmittelbar vorausgeht, in Bezug auf die in Unterabsatz 2 Buchstabe g genannten Leistungen.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ›verbotene Nichtprüfungsleistungen‹:

a) die Erbringung von Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit Folgendem:
i) Erstellung von Steuererklärungen;
ii) Lohnsteuer;
iii) Zöllen;
iv) Ermittlung von staatlichen Beihilfen und steuerlichen Anreizen, es sei denn, die Unterstützung durch den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft bei solchen Leistungen ist gesetzlich vorgeschrieben;
v) Unterstützung hinsichtlich Steuerprüfungen durch die Steuerbehörden, es sei denn, die Unterstützung durch den Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft bei diesen Prüfungen ist gesetzlich vorgeschrieben;
vi) Berechnung der direkten und indirekten Steuern sowie latenter Steuern;
vii) Erbringung von Steuerberatungsleistungen;
b) Leistungen, mit denen eine Teilnahme an der Führung oder an Entscheidungen des geprüften Unternehmens verbunden ist;
c) Buchhaltung und Erstellung von Unterlagen der Rechnungslegung und von Abschlüssen;
d) Lohn- und Gehaltsabrechnung;
e) Gestaltung und Umsetzung interner Kontroll- oder Risikomanagementverfahren, die bei der Erstellung und/oder Kontrolle von Finanzinformationen oder Finanzinformationstechnologiesystemen zum Einsatz kommen; 27.05.2014 L 158/86 Amtsblatt der Europäischen Union DE
f) Bewertungsleistungen, einschließlich Bewertungsleistungen in Zusammenhang mit Leistungen im Bereich der Versicherungsmathematik und der Unterstützung bei Rechtsstreitigkeiten;
g) juristische Leistungen im Zusammenhang mit
i) allgemeiner Beratun...

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