Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hillebrand/Keßler, GenG § 39 Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Grundsätzlich obliegt im Lichte der Kompetenzordnung des GenG die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft gem. § 24 Abs. 1 dem Vorstand. Wegen der offensichtlichen Interessenkollision kommt diese Regelung allerdings dort nicht in Betracht, wo es um Rechtgeschäfte mit oder die Prozessführung gegenüber Vorstandsmitgliedern zu tun ist. Abs. 1 weist insofern die organschaftliche Vertretung der Genossenschaft zwingend dem Aufsichtsrat als ›Kollektivorgan‹ zu. Allerdings kann die Satzung die Führung von Prozessen gegenüber Vorstandsmitgliedern an die Zustimmung der Generalversammlung binden (Abs. 1 S. 3). Ist – bei ›Kleinstgenossenschaften‹ (§ 9 Abs. 1 S. 2) – nach der Satzung kein Aufsichtsrat zu bilden, so erfolgt die Vertretung gegenüber dem Vorstand durch einen von der Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten. Gem. Abs. 2 bedarf zudem jede Kreditgewährung zugunsten von Vorstandsmitgliedern der Genehmigung des Aufsichtsrates. In Prozessen gegen Mitglieder des Aufsichtsrats obliegt die Vertretung der Genossenschaft den durch die Generalversammlung gewählten Bevollmächtigten.

2 Rechtsgeschäfte mit Vorstandsmitgliedern

 

Rz. 2

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Genossenschaft gegenüber Mitgliedern des Vorstands liegt gem. Abs. 1 S. 1 ausschließlich in den Händen des Aufsichtsrats. Im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2006 wurde seitens des Gesetzgebers der Wortlaut der Regelung bewusst ›sprachlich vereinfacht‹ und mit § 112 AktG in Übereinstimmung gebracht (BT-Drucks. 16/1025 zu § 39). Damit ist – entgegen einer früher zum Teil vertretenen Ansicht (Beuthien § 39 RN 4 a; Müller § 39 RN 6) – künftig kein Raum mehr für die Annahme, im Regelungsbereich des § 39 bestünde neben der Zuständigkeit des Aufsichtsrats eine ergänzende (Vertretungs-)Kompetenz der von dem Interesse...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren