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Hillebrand/Keßler, GenG § 18 Rechtsverhältnis zwischen G ... / 3.2 Vermögensrechte

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Rz. 13

Ausfluss des genossenschaftlichen Förderzwecks ist das unentziehbare Recht der Mitglieder, die Einrichtungen der eG in Anspruch zu nehmen (Bauer § 18 RN 144; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 18 RN 11; Pöhlmann/Fandrich/Bloehs § 18 RN 9; Beuthien § 18 RN 23; Müller § 18 RN 29). Der Umfang der Vermögensrechte wird durch die Satzung bestimmt. Dabei kann die Satzung bestimmte Regelungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der Einrichtungen und des Geschäftsbetriebs der eG treffen. Ein Ausschluss bestimmter Mitglieder darf damit allerdings nicht verbunden werden. Differenzierungen müssen, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, sachlich geboten sein.

 

Rz. 14

Das Mitglied hat das Recht, sich bis zur Höhe des übernommenen Geschäftsanteils bzw. der übernommenen Geschäftsanteile an der eG finanziell zu beteiligen. Dieses Recht kann durch die Satzung nicht eingeschränkt werden (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 18 RN 13; Müller § 18 RN 30).

 

Rz. 15

Nach § 19 Abs. 1 GenG hat das Mitglied grundsätzlich das Recht auf Beteiligung am Gewinn der eG. Nach Maßgabe des § 20 GenG kann die Satzung allerdings bestimmen, dass der Gewinn nicht verteilt, sondern den Rücklagen zugeschrieben wird. Ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung entsteht erst nach der Fassung eines Gewinnverteilungsbeschlusses in der Generalversammlung (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 18 RN 14; Müller § 18 RN 32). Zusätzlich kann ein statutarischer Verzinsungsanspruch des Geschäftsguthabens gem. § 21 a GenG bestehen (Beuthien § 18 RN 24).

 

Rz. 16

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft hat das Mitglied das Recht, die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nach § 73 GenG zu verlangen. Dieser Anspruch kann durch die Satzung nicht entzogen werden. Nach Auflösung der eG hat das Mitglied Anspruch a...

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