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Hillebrand/Keßler, GenG § 18 Rechtsverhältnis zwischen G ... / 4.2 Treuepflicht

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Rz. 28

Die Mitgliedschaft in einer eG begründet gegenseitige Treuepflichten. Die Treuepflicht resultiert aus der mitgliedschaftlichen Rechtsbeziehung und ist Ausdruck einer allgemeinen Loyalitätspflicht auf Grundlage des allgemeinen Gebotes von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Das Gebot der wechselseitigen Treue beherrscht das gesamte Genossenschaftsrecht (vgl. BGHZ 27, 297). Rechtsprechung und Literatur sind einstimmiger Auffassung, dass die Treuepflicht bei personalistisch orientierten Gesellschaftsformen, wie der eG besonders ausgeprägt ist (BGH WM 1986, 1348; Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 18 RN 38; Beuthien § 18 RN 43; Müller § 18 RN 7). Die Tatsache, dass der Genosse sowohl Mitglied als auch gleichzeitig Kunde der eG ist, bedingt ein erhöhtes Vertrauensverhältnis. Der gesetzlich zwingend vorgeschriebene Unternehmenszweck der Mitgliederförderung (§ 1 Abs. 1 GenG) stellt die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder in den Vordergrund und ist der Maßstab für die Unternehmenspolitik. Aus dieser Zielrichtung leiten sich auch die Pflichten der Mitglieder im gemeinsamen Unternehmen ab.

 

Rz. 29

Inhalt und Umfang sowie die konkrete Ausgestaltung der Treuepflicht hängt von der Art und Aufgabe der jeweiligen eG und den Umständen des Einzelfalls ab. Die Treuepflicht gebietet, über das hinaus, was in der Satzung und dem GenG festgelegt ist, die Belange der eG zu beachten und Beeinträchtigungen der durch den statutarischen Zweck begründeten Interessen der eG zu vermeiden. Die Ausübung aller Mitgliedschaftsrechte und -pflichten unterliegt insofern dem Treuegebot (Holthaus/Lehnhoff in Lang/Weidmüller § 18 RN 39).

 

Rz. 30

Auch der Umfang und die Art und Weise der Nutzung der genossenschaftlichen Leistung wird von der Treuepflicht bestimmt, so z. B. der Ausschluss aus der eG wege...

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