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Hillebrand/Keßler, GenG § 151 Verletzung der Geheimhaltungspflicht

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1 Zweck der Regelung

 

Rz. 1

Die Vorschrift schützt das Interesse der eG und dadurch mittelbar dasjenige ihrer Mitglieder an der Wahrung der im Unternehmen begründeten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Insofern ergänzt die Regelung vermittels strafrechtlicher Sanktion die durch §§ 34 Abs. 1 Satz 2, 41 und 89 GenG postulierte Verschwiegenheitspflicht der Organwalter sowie die entsprechende Verpflichtung der Prüfungsorgane i. S. d. § 62 Abs. 1 S. 1 GenG.

2 Täter

 

Rz. 2

Als Täter im Sinne der Bestimmung kommen lediglich die Organwalter einschließlich der Liquidatoren sowie die Prüfer und Gehilfen des Prüfungsverbands oder die seitens des Verbands beauftragten Prüfer (§ 55 Abs. 3 Satz 2 GenG) in Betracht. Nicht anders als nach § 147 GenG kommt es auch hier nicht auf die Wirksamkeit der Bestellung zum Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats an. Es genügt vielmehr, dass die Funktion tatsächlich wahrgenommen wird. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im Übrigen auch über die Beendigung der Amtsstellung hinaus. Sonstige Personen unterliegen lediglich der Strafbarkeit als Anstifter oder Gehilfen (§§ 26, 27 StGB). Zudem wird die unbefugte Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch Mitarbeiter und Auszubildende der Genossenschaft durch §§ 17 und 18 UWG erfasst. Die Verletzung der Pflicht zur Berufsverschwiegenheit seitens bestimmter Personengruppen, insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, ist zudem nach den §§ 203, 204 StGB strafbewehrt.

3 Tathandlung

 

Rz. 3

Nach § 151 Abs. 1 GenG besteht die Tathandlung in der unbefugten Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Der Begriff des ›Geheimnisses‹ deckt sich insofern mit der gleichlautenden Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 GenG (vgl. dort RN 29 ff.). Bei einem Geheimnis handelt es sich demgemäß um Angaben, die noch nicht allgem...

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