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Hannemann/Biewer/Kocatepe/Zaruk/Weigl, MaRisk AT 2.3 Ges ... / 3.1.9 Pensionsgeschäfte und Wertpapierleihgeschäfte

Dr. Ralf Hannemann
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Rz. 67

Der Abschluss von Pensionsgeschäften dient i. d. R. der vorübergehenden Beschaffung von liquiden Mitteln. Man bezeichnet diese als Rückkaufvereinbarung ausgestaltete Sonderform der Refinanzierungsmittelbeschaffung auch als "Repo-Geschäft" ("Sale and Repurchase Operation/Agreement"). Pensionsgeschäfte werden zu Bilanzierungszwecken im HGB definiert. Gemäß § 340b HGB handelt es sich bei Pensionsgeschäften um Verträge, durch die ein Kreditinstitut oder der Kunde eines Kreditinstitutes (Pensionsgeber) ihm gehörende Vermögensgegenstände (vor allem Wertpapiere) einem anderen Kreditinstitut oder einem seiner Kunden (Pensionsnehmer) gegen Zahlung eines Betrages überträgt und in denen gleichzeitig vereinbart wird, dass die Vermögensgegenstände später gegen Entrichtung des empfangenen oder eines im Voraus vereinbarten anderen Betrages an den Pensionsgeber zurückübertragen werden müssen oder können. Je nach Ausgestaltung der Rückgabeverpflichtung ergeben sich unterschiedliche Formen von Pensionsgeschäften. Ist der Pensionsnehmer verpflichtet, die Vermögensgegenstände zu einem bestimmten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzuübertragen, so handelt es sich um ein echtes Pensionsgeschäft. Ein unechtes Pensionsgeschäft liegt dann vor, wenn der Pensionsnehmer lediglich dazu berechtigt ist. In beiden Fällen besteht jedoch eine Rückkaufverpflichtung des Pensionsgebers. Die Abtretung des Vermögensgegenstandes erfolgt i. d. R. durch Eigentumsübertragung.[1]

 

Rz. 68

Vom echten Pensionsgeschäft zu unterscheiden ist das Wertpapierleihgeschäft, bei dem der Entleiher Wertpapiere mit der Verpflichtung übereignet, Papiere gleicher Art und Güte nach Ablauf der vereinbarten Frist zurückzuübereignen. Für den Zeitraum der Überlassung entrichtet er eine Leihprovision, während b...

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