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FRIEDRICH/SOYK, ENERGIESTEUERN, EnergieStG § 22 Entstehung der Steuer für Energieerzeugnisse im Sinn des § 4, Auffangtatbestand

Dipl.-Finw. (FH) Stefan Soyk
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1 Inhalt und Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

§ 22 EnergieStG enthält einen Auffangtatbestand für Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG. Dadurch soll das Risiko vermieden werden, dass derartige Energieerzeugnisse aufgrund einer Regelungslücke ohne Versteuerung als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden können. Allerdings enthält das EnergieStG ohnehin eine Vielzahl von (vorrangig anwendbaren) Steuerentstehungstatbeständen. Der Anwendungsbereich der Norm ist dementsprechend stark eingeschränkt (vgl. Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 270), und sie besitzt praktisch kaum Bedeutung (vgl. Stein/Thoms, Energiesteuern in der Praxis, 148; Middendorp, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 22 EnergieStG Rz. 2).

2 Voraussetzungen für die Steuerentstehung

2.1 Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG

 

Rz. 2

§ 22 EnergieStG gilt ausdrücklich nur für die dem Steueraussetzungsverfahren unterliegenden Energieerzeugnisse des § 4 EnergieStG. Für andere Energieerzeugnisse kommt hingegen als Auffangtatbestand ggf. § 23 EnergieStG zur Anwendung.

2.2 Keine vorherige Steuerentstehung nach sonstigen Vorschriften

 

Rz. 3

Die Norm ist – ihrem Charakter als Auffangtatbestand entsprechend – nur subsidiär anwendbar. Entsprechend ihrem ausdrücklichen Wortlaut kommt sie lediglich dann zum Tragen, wenn die Steuer nicht bereits aufgrund einer sonstigen Bestimmung des EnergieStG entstanden ist. Nach welcher Bestimmung die Steuer zuvor entstanden ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerrecht, 270). In Betracht kommen sowohl die Regeltatbestände (beispielsweise §§ 8, 18, 19b EnergieStG) als auch Tatbestände im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten (beispielsweise §§ 9, 14, 17, 18a, 30 EnergieStG; zur Abgrenzung zu § 30 EnergieStG vgl. Middendorp, in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, § 22 EnergieStG Rz. 9 sowie Falkenberg, in Falkenberg/Glockner/Möller/Pohl/Teufel, § 22 EnergieStG Rzn. 6.1ff. einerseits und Möhlenkamp/Milew...

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