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Erstellung der Betriebsaufgabebilanz auf den Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit

Prof. Jürgen Brandt
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Leitsatz

  1. Bei einer Betriebsaufgabe ist der Wert des Betriebsvermögens wie bei der Betriebsveräußerung durch eine Bilanz zu ermitteln (§16 Abs.2 Satz2 i.V.m. Abs.3 Satz1 EStG). Diese Aufgabebilanz ist auch bei einer zeitlich gestreckten Betriebsaufgabe einheitlich und umfassend auf einen bestimmten Zeitpunkt zu erstellen. Das ist zweckmäßigerweise der Zeitpunkt der Beendigung der betrieblichen Tätigkeit, zu dem die Schlussbilanz zur Ermittlung des laufenden Gewinns aufzustellen ist. Unabhängig von der sachlichen Zuordnung zeitlich gestreckter Aufgabehandlungen zum Betriebsaufgabegewinn durch Aufnahme in die Aufgabebilanz bestimmt sich der Zeitpunkt der Gewinnverwirklichung für die einzelnen Aufgabevorgänge (Veräußerung oder Überführung ins Privatvermögen) nach allgemeinen Gewinnrealisierungsgrundsätzen.
  2. Eine (Folge-)Änderung nach §174 Abs.4 AO setzt weder voraus, dass mit der (Ausgangs-)Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen dessen Antrag entsprochen wurde, noch dass die Auswirkungen der Änderung zugunsten und der Änderung zuungunsten des Steuerpflichtigen einander aufheben. Ein Verböserungshinweis ist auch dann nicht erforderlich, wenn die Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen im Ergebnis zu einer steuerlichen Mehrbelastung durch die Folgeänderung führt.
 

Sachverhalt

Der Kläger betrieb bis 31.12.1991 eine Gärtnerei auf einer Fläche von 66544qm, wovon 1977qm auf ein selbstgenutztes Zweifamilienhaus entfielen. Der Gewinn der Gärtnerei wurde nach §4 Abs.1 EStG ermittelt. Zum 1.7.1989 überführte der Kläger das Zweifamilienhaus steuerfrei ins Privatvermögen. Nachdem er erfolglos einen Rechtsanwalt mit der "diskreten Vermarktung" der Gärtnereiflächen beauftragt hatte, veräußerte er sie im Juni 1990. Der zunächst vorgesehene Übergabetermin wurde auf den 31.3.1992 hinausgesc...

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