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Betriebsunterbrechung – Betriebsaufgabe

Joachim Moritz
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Leitsatz

  1. Eine Betriebsunterbrechung im engeren Sinne und keine Aufgabe des Gewerbebetriebs kann bei dem vormaligen Besitzunternehmen auch dann vorliegen, wenn das Betriebsunternehmen die werbende Geschäftstätigkeit endgültig eingestellt hat.
  2. Von der Absicht, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, ist auszugehen, solange die Fortsetzung objektiv möglich ist und eine eindeutige Aufgabeerklärung nicht abgegeben wird; die Fortsetzung ist objektiv möglich, solange das vormalige Besitzunternehmen sämtliche für den Betrieb wesentlichen Betriebsgrundlagen unverändert zurückbehält.
 

Sachverhalt

Eine KG betrieb bis 1983 vier Kaufhäuser. Drei der Geschäftsgrundstücke befinden sich in ihrem Eigentum. A und B waren als Komplementäre zu je 31,5% an der KG beteiligt. 1983 verpachtete die KG das Handelsgeschäft an eine GmbH, an der A und B zu je 50 % beteiligt waren. Im Jahr 1985 stellte die GmbH den Handel ein. Ab Januar 1986 zahlte sie keine Pacht mehr. Von April 1985 bis April 1988 vermietete die KG die in ihrem Eigentum stehenden freien Gewerbeflächen an verschiedene Gewerbetreibende mit Laufzeiten zwischen fünf und 13 Jahren. Aufgrund eines bereits Ende 1985 gefassten Beschlusses der Gesellschafter der KG trat die GmbH Anfang 1987 als alleinige Komplementärin in die KG ein, die Einlagen von A und B wurden in Kommanditeinlagen umgewandelt. Die KG erklärte durchgehend Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nach einer Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die Feststellungsbescheide und setzte für 1985 einen Aufgabegewinn von 3,14 Mio. DM an. Die dagegen erhobene Klage war erfolgreich.

 

Entscheidung

Nach Ansicht des BFH hat seit 1983 zwischen der KG und der GmbH eine Betriebsaufspaltung bestanden, die mit der Einstellung der...

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