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Beschränkter Abzug verletzt das Nettoprinzip, ist aber verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden

Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
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Leitsatz

Mit Wirkung ab 2005 musste der Gesetzgeber die Besteuerung der Alterseinkünfte auf Weisung des BVerfG neu regeln. Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung werden die gesetzlichen Rentenzahlungen bei Beginn ab 2040 voll versteuert. Die Beiträge der Arbeitnehmer zur Rentenversicherung können jedoch erst ab 2025 in voller Höhe abgezogen werden. Damit ist abzusehen, dass viele Arbeitnehmer, die später ihre Rente voll versteuern müssen, die dafür zu zahlenden Beiträge nur teilweise steuerlich geltend machen können. Gleichwohl hat der BFH diese gesetzliche Regelung für verfassungsrechtlich hinnehmbar erklärt. Die drohende Doppelbesteuerung, die das BVerfG ausdrücklich als unzulässig bezeichnet hatte, sei erst bei der Besteuerung der Rente zu vermeiden. Für nicht stichhaltig erklärt der BFH zudem Einwendungen gegen den nur begrenzten Abzug anderer Vorsorgeaufwendungen, gegen den Grundfreibetrag des Jahres 2005 und gegen das Verbot, Altersvorsorgeaufwendungen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte einzutragen.

 

Sachverhalt

In einem der 3 entschiedenen Fälle hatten Ehegatten Vorsorgeaufwendungen von insgesamt 8493 EUR geleistet. Im Rahmen der Günstigerprüfung (§ 10 Abs. 4a EStG) konnten sie nach den für 2004 geltenden Bestimmungen lediglich 4013 EUR als Sonderausgaben abziehen, obwohl sie nach ihrem Alter die spätere Rente voraussichtlich zu 100 % versteuern müssen. Nach den Berechnungen des BFH konnte insbesondere der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung im Jahr 2005 nur zu 20 % steuerlich geltend gemacht werden. Obwohl diese Beiträge wegen der späteren vollen Besteuerung begrifflich zu den Werbungskosten zu rechnen sind, hält der BFH die vom Gesetzgeber gewollte Zuordnung zu den Sonderausgaben für vertretbar. Die drohende, verfassungsrechtlich unzulässige Doppelbesteu...

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